VG Augsburg (2. Kammer), Beschluss vom 05.09.2016 - Au 2 S 16.785 NormenkeEen: VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 5 BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 ECLI: ECLI:DE:VGAUGSB:2016:0905.2S16.785.0A Text1 Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 2 S 16.785 Beschluss vom 5. September 2016 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 In der Verwaltungsstreitsache ... - Antragsteller - bevollmäch[gt: ... gegen ... vertreten durch: ... - Antragsgegner - wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 5. September 2016 folgenden Beschluss: Tenor: I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.831,90 EUR festgesetzt. Gründe: I. 1Der am ... 1993 geborene Antragsteller wurde am 2. September 2013 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf beim .... Ausbildungsseminar der V. Bereitschaaspolizeiabteilung in ... eingestellt. Mit Wirkung vom 1. September 2014 erfolgte seine Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 2Der Antragsteller war u. a. Mitglied einer von 24 Beam[nnen und Beamten des .... Ausbildungsseminars gebildeten WhatsApp-Gruppe „...“ und versandte in dieser Gruppe im Zeitraum von April 2014 bis Dezember 2014 z.T. wohl während des Dienstes Textund Bilddateien mit teils fremdenfeindlichem und menschenverachtendem bzw. pornographischem Inhalt. 3Nach Bekanntwerden der Vorgänge leitete das Präsidium der ... am 9. Dezember 2014 disziplinarrechtliche ErmiElungen gegen den Antragsteller ein. Zudem wurde ihm gegenüber am 18. Dezember 2014 mündlich sowie am 28. Januar 2015 schrialich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäae ausgesprochen. Am 29. Dezember 2014 und 3. März 2015 ließ der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist. 4Am 16. August 2015 erhob die Staatsanwaltschaa ... gegen den Antragsteller Anklage wegen Volksverhetzung in drei tatmehrheitlichen Fällen in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriaen in Tatmehrheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisa[onen in Tatmehrheit mit Verbreitung [erpornographischer Schriaen gemäß §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4, 130 Abs. 2 Nrn. 1a und 1d, 184 Abs. 1 Nr. 6, 184a Nr. 1, Nr. 3, 52, 53 StGB, §§ 1, 101 JGG. 5Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 18. Dezember 2015 wurde der Antragsteller der Verbreitung

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