- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
1958 gewährte ihm die Behörde wegen Gesundheitsschadens 11.890 DM Kapitalentschädigung,
11.154 DM Rentennachzahlung und 224 DM laufende Monatsrente. Unmittelbar darauf erfuhr sie,
daß der Kläger in Wien unter dem Verdacht verhaftet worden sei, ungarischen Flüchtlingen
betrügerisch Beihilfen aus dem HNG-Fond beschafft und dafür erhebliche Provisionen erhalten zu
haben. Da es sich nicht um die eigene Entschädigung des Klägers handelte, sah die Behörde
zunächst keine Grundlage für eine Entziehung des Gesundheitsschadensanspruchs nach §7 BEG.
Sie beschloß, im Hinblick auf §§6 Abs. 1 Nr. 3, 200 BEG der Ausgang des Strafverfahrens
abzuwarten.
Im März 1962 wurde der Kläger in Österreich wegen betrügerischer Schädigung der Bundesrepublik
in zwei Fällen zu zehn Monaten schweren Kerkers verurteilt. Durch Bescheid vom 4. September
1962 entzog die Behörde ihm den Gesundheitsschadensanspruch und forderte die bereits bewirkten
Leistungen zurück. Sie stützte sich darauf, daß der Kläger sich durch die Beteiligung an den
fremden HNG-Verfahren aus Entschädigungsmitteln bereichert habe, beschuldigte ihn aber auch
unrichtiger Angaben in eigener Sache.
Die Klage gegen diesen Bescheid war erfolglos. Das Oberlandesgericht hob ihn auf, soweit darin
bewirkte Leistungen zurückgefordert werden. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die
Wiederherstellung des ersten Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Entziehung des Gesundheitsschadensanspruchs ist rechtskräftig, da der Kläger Revision gegen
das Berufungsurteil nicht eingelegt hat. Zur Klarstellung sei bemerkt, daß die Entziehung den
Anspruch auf Rente für April bis November 1962 einschließt. Entgegen der Auffassung des
Berufungsrichters greift §21 der 2. DV-BEG nicht ein; diese Vorschrift betrifft die Entziehung von
Renten wegen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Berechnung zugrundelagen. Der
Bescheid vom 23. Januar 1958 stellt daher nicht, wie im Berufungsurteil angenommen, einen
vollstreckbaren Schuldtitel für die nicht mehr ausgezahlten Renten dar.
Der angefochtene Bescheid vom 4. September 1962 enthält neben der Entziehung des Anspruchs
als weitere selbständige Entscheidung der Behörde die Rückforderung der bis einschließlich März
1962 bewirkten Leistungen. Diese Rückforderung ist der Gegenstand des Revisions- und des
weiteren Berufungsverfahrens.
Das beklagte Land hat die Aufrechterhaltung des Widerrufsbescheides in seinem Schriftsatz vom
14. März 1966 gerechtfertigt. Der Kläger habe vorsätzlich falsche Angaben über die tatsächlichen
Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der HNG-Fond-Berechtigten, über seine
Promotion und über seine Flüchtlingseigenschaft gemacht. Das betrügerische Verhalten veranlasse
den Beklagten zur Entziehung des Gesundheitsschadensanspruchs in vollem umfange. Soweit es
sich um die Rückforderung handle, habe der Beklagte folgende Erwägungen angestellt: Der
ungarische Arbeitsdienst stelle überhaupt keine NS-Verfolgung dar, die einen
Gesundheitsschadensanspruch auslösen könne. In einem solchen Falle könnten die
Entschädigungsleistungen immer in vollem Umfange zurückgefordert werden, ohne daß es einer
weiteren Abwägung bedürfe. Aus diesem Grunde hinderten auch das gegenwärtige niedrige
Einkommen und die Vermögenslosigkeit des Klägers die Rückforderung der gesamten
Entschädigung nicht. Das Land habe weiter zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt, daß er nicht
aus Not gehandelt, sondern zur Zeit seiner unrichtigen Angaben genug verdient habe, um sich über
Wasser zu halten, daß er mehrfach wegen Betruges bestraft sei, die Bundesrepublik betrügerisch
um hohe Beträge geschädigt und durch sein Verhalten den Gegnern der Wiedergutmachung Waffen
in die Hand geliefert habe.
Nach der Auffassung des Berufungsrichters tragen diese Erwägungen die Rückforderung nicht. Das
gelte insbesondere von der Überlegung, daß kein Anspruch wegen Gesundheitsschadens bestanden
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372574
2 von 4
3/30/2022