- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 04.06.1970 – IX ZR 368/67OLG Düsseldorf29.07.1966 BeckRS 1970, 31372574 BGH, Urteil vom 04.06.1970 – IX ZR 368/67OLG Düsseldorf29.07.1966 Titel: BGH: Urteil vom 04.06.1970 - IX ZR 368/67 Schlagworte: Verkündet am 4. Juni 1970 Pohl Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 1966 aufgehoben, soweit es die Rückforderung bewirkter Leistungen und die Kosten des Rechtsstreits betrifft. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Der 1922 in Budapest geborene jüdische Kläger beantragte 1955 Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Gesundheit mit der Begründung, er habe von Mai 1942 bis November 1944 dem ungarischen Arbeitsdienst für Juden angehört und sei zur Zwangsarbeit hinter der deutschen Ostfront eingesetzt worden. 1946 habe er Ungarn verlassen und sei im April 1948 in Paris von der IRO als Flüchtling anerkannt worden. Über diese Anerkennung legte er die Bescheinigung einer österreichischen IRO-Stelle vor. Die Behörde bewilligte ihm 4.500 DM Entschädigung für Freiheitsschaden. Der Gesundheitsschaden blieb in Bearbeitung. Im März 1957 beantragte der Kläger eine Beihilfe aus dem Hilfsfond für jüdische Verfolgte, die keiner jüdischen Kultusgemeinde angehören (HNG-Fond). Er versicherte, er sei 1938 katholisch getauft worden, gegenwärtig "reformiert, früher mosaisch", ledig und benötige die Beihilfe unter anderem zur Gründung einer Familie. Im Mai 1957 erhielt er 1.000 DM Beihilfe. In diesem Rechtsstreit trägt der Kläger vor, er habe sich nach dem Kriege wieder der jüdischen Kultusgemeinde in Budapest angeschlossen; für die Beihilfe sei dies aber unerheblich gewesen, da nach der damaligen Verwaltungsübung nur auf die Konfession während der Verfolgung abgestellt worden sei. Ungarn habe er zwar nicht 1946, wohl aber 1948 aus politischen Gründen verlassen. Die IRO in Paris habe ihn erst im Februar 1949 als Flüchtling anerkannt; die davon abweichende Bescheinigung habe er ungelesen vorgelegt. Er sei noch bis zum September 1957 verheiratet gewesen; jedoch hätten die Eheleute bereits 1956 die Scheidung ins Auge gefaßt. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372574 1 von 4 3/30/2022

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