o e von vielfach die Vernichtung Israels gefordert. Die Ziele der Hizbollah seien terroristisch und antisemitisch. Sie rechtfertige Selbstmordattentate. Sie rufe regelmäßig die Palästinenser auf, die Intifada und die dabei verübten Terroranschläge weiter fortzusetzen. Dabei würden auch „erfolgreiche“ Anschläge der Hamas und des Islamischen Jihad dargestellt, die als terroristische Vereinigungen i. S. von § 129 a und b StGB anzusehen seien. Darüber hinaus bedrohe die Hizbollah mit Raketen und Bomben die im Norden Israels lebende Zivilbevölkerung. Die Hizbollah sei eine Organisation, die terroristische Handlungen unternehme und unterstütze, um den Staat Israel zu vernichten und die israelische Bevölkerung unter Einsatz von Selbstmordattentaten und Raketenangriffen zu vertreiben bzw. zu töten. Zum Beleg führte der Bescheid mehrere Zitate des Generalsekretärs N., aus dem Programm der Hizbollah von 1985 sowie des Fernsehsenders der Hizbollah, A.-M., an. Wer auf die Elimination eines Volkes gerichtete Aktionen propagiere oder gutheiße, begebe sich außerhalb des Schutzbereichs der Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG. Nach § 111 StGB mache sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung zu einer rechtswidrigen Tat auffordere. Unter den Voraussetzungen des § 140 Nr. 2 StGB sei das Billigen einer in § 126 Abs. 1 StGB bezeichneten Straftat strafbar. Von diesen Vorschriften würden auch die Straftatbestände des § 6 Völkerstrafgesetzbuch (Völkermord) und des § 7 VStGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) in Bezug genommen. Die von der Hizbollah zum Nachteil israelischer Zivilisten begangenen Tötungen, Verletzungen, Vertreibungen und Entführungen seien rechtswidrige Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Zudem stellten die in der Auflage untersagten Handlungen Störungen der öffentlichen Ordnung dar. Sie verletzten in eklatanter Weise die grundlegenden sozialen und ethischen Anschauungen der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland und seien daher geeignet, den öffentlichen Frieden nachhaltig zu stören. Gegen die Auflage Nr. 2 hat der Kläger am 31. August 2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger aus, eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Es bestehe Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse. Er sei in seinen Grundrechten auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit beeinträchtigt. Die Auflage sei rechtswidrig. Es habe bereits an einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Gefahrenprognose gefehlt, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet gewesen sei. Das Zeigen des Symbols der Hizbollah sei im Zusammenhang mit dem Aufruf zur Versammlung, den Spruchbändern, den Reden und den Flugblättern als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Es sei unzutreffend, wenn der Beklagte behaupte, Demonstrationsteilnehmer würden mit dem Zeigen von Bildern oder Symbolen der Hizbollah und ihres Generalsekretärs der Hizbollah zugeschriebene terroristische Aktivitäten unterstützen. Bei mehrdeutigen Äußerungen dürfe der Staat nicht einfach von seiner Sichtweise ausgehen, sondern müsse die Auslegung der Veranstaltungsteilnehmer zugrunde legen. 3 von 14 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2009-N-35358 © Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG 2026 01/29/2026

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