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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspru
ber die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem
Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu
beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus
denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem
Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit
er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des
jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 116 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an
inländische juristische Personen voraus, dass die Kosten weder von ihr noch von den am
Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Nach
Angaben des Klägers hat der Verein noch 50 zahlende Mitglieder mit einem Jahresbeitrag
von 30 Euro und verfügt über Mittel in Höhe von 1.861,12 Euro. Bei geschätzten
Prozesskosten erster Instanz von ca. 1.500 Euro ließen sich diese Kosten durch eine
einmalige Umlage unter den Mitgliedern in Höhe eines zusätzlichen Jahresbeitrages
finanzieren. Es wäre auch möglich, nicht zahlende Mitglieder an ihre Zahlungspflicht zu
erinnern. Insofern geht das Gericht davon aus, dass die erforderlichen Mittel von den
Mitgliedern des Vereins aufgebracht werden können.
Rechtsmittelbelehrung
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01/29/2026