Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung
jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst wird (vgl.
Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 und 18/01 - NJW 2001, 2072). Bei der
Auslegung müssen ausgehend vom Wortlaut auch der Kontext und die sonstigen
Begleitumstände einer Äußerung beachtet werden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, u.
a. BVerfGE 82, 43, 52 f. und 93, 266, 295 f.). Maßgeblich für die Deutung ist weder die
subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der
Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines
unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266,
295). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. a. a. O., S. 296). Urteile über den
Inhalt von Meinungsäußerungen, die deren Sinn erkennbar verfehlen und darauf ihre
rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Ist der
Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung
zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges
Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des
Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem
mehrdeutigen Inhalt auszugehen. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Deutung
mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen oder Werturteile unterscheiden sich je nachdem, ob
die nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder allein deren
zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR
49/00 u. a. - NJW 2006, 3769). Soweit es um die strafrechtliche Würdigung geht, ist das
Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt, wenn bei mehrdeutigen Äußerungen nur die zur
Strafbarkeit führende Bedeutung zugrunde gelegt wird, ohne vorher die anderen möglichen
Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben (BVerfGE 85, 1, 13 f;
93, 266, 295 f.; 94, 1, 10 f.; 107, 275, 281 f.). Mehrdeutige Äußerungen sind dagegen anders
zu behandeln, soweit über einen zivilrechtlichen Anspruch auf deren zukünftige
Unterlassung entschieden wird. In solchen Fällen wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt,
wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird,
den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage gegebenenfalls klarzustellen. Anders als bei strafoder zivilrechtlichen Sanktionen, die nachträglich an eine schon gefallene Äußerung
anknüpfen, ist ein den Prozess freier Meinungsäußerung und -bildung beeinträchtigender
Einschüchterungseffekt durch diese Anforderungen an den sich Äußernden nicht zu
erwarten (BVerfGE 114, 139). Erfolgt keine Klarstellung, so sind sämtliche nicht fern
liegenden Deutungsmöglichkeiten zugrunde zu legen, und es ist zu prüfen, ob die Äußerung
in einer oder mehrerer dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsrechts führt (BVerfG, a. a. O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich beim Zeigen von Symbolen und
Fahnen der Hizbollah und von Bildern ihres Generalsekretärs N. im Kontext einer
Demonstration während des letzten Libanon-Krieges vom 12. Juli bis 14. August 2006 um
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01/29/2026