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der Tatbestand der den öffentlichen Frieden störenden öffentlichen Billigung von Straftaten
(§ 140 Nr. 2 StGB) voraus, dass die zustimmende Kundgebung aus sich heraus verständlich
ist, ohne dass es des Rückschlusses aus außerhalb der Erklärung liegenden Umständen
bedarf. Ferner muss sich die Billigung auf konkrete mit Strafe bedrohte Handlungen
beziehen. Die Billigung von Straftaten schlechthin oder von gewissen Deliktsarten ohne
Beziehung auf ein bestimmtes einzelnes verbrecherisches Geschehnis genügt nicht (BGH,
a. a. O. S. 287). Insoweit stellt die generelle politische Unterstützung selbst des
gewaltsamen „Widerstands“ der Hizbollah gegen Israel und von Teilen der Bevölkerung in
von Israel besetzten Gebieten wie im Westjordanland oder von Aufständischen wie im Irak unabhängig von der schwierigen und strittigen völkerrechtlichen Beurteilung solcher
Handlungen - keine Billigung von Straftaten im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB dar.
Entsprechendes gilt für die vom Beklagten befürchtete öffentliche Aufforderung zu
Straftaten (§ 111 StGB; vgl. BGHSt 32, 310 - „Tod dem Klerus“). Eine Anleitung zu Straftaten
im Sinne von § 130a StGB würde voraussetzen, dass Kenntnisse vermittelt würden, wie und
auf welche Weise Straftaten begangen werden können. Einen solchen Inhalt haben weder
das Symbol der Hizbollah noch das Bild ihres Vorsitzenden.
Erst recht kann das Zeigen des Symbols der Hizbollah und des Bildes ihres
Generalsekretärs nicht als Aufforderung zum Völkermord (§ 6 VStGB) oder zu Verbrechen
gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) verstanden werden. Selbst wenn man davon ausgeht,
dass die Hizbollah und ihr Generalsekretär Israel die völkerrechtliche Anerkennung
bestreiten, so ist im Zeigen des Symbols oder des Bildes keine Aufforderung zu sehen, die
israelische Zivilbevölkerung systematisch auszurotten. Es ist darin auch nicht die
Aufforderung enthalten, im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs
gegen eine Zivilbevölkerung die israelische Bevölkerung zu vertreiben.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich auch keine andere Einschätzung
aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Behandlung mehrdeutiger Aussagen bei zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Diese
lässt sich auf das präventive versammlungsrechtliche Handeln der Polizei nicht übertragen.
Sie bezieht sich auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem
Persönlichkeitsrecht und hält die Obliegenheit zur Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen
für die Zukunft für zumutbar, weil damit keine Einschüchterungswirkung für den sich
Äußernden verbunden sei. Hier geht es dagegen um die Prognose, ob durch
Meinungsäußerungen während einer Versammlung Straftaten begangen werden. Soweit bei
mehrdeutigen Äußerungen keine Strafbarkeit anzunehmen ist, kann die präventive
Zielrichtung des versammlungsbehördlichen Handelns nicht zu einer Ausdehnung der
Eingriffsbefugnisse führen, indem im Vorhinein Äußerungen unterbunden werden dürften,
die sich im Nachhinein als nicht strafbar herausstellen. Würde bei jedem Zeigen eines
Symbols oder einer Fahne zugleich eine ausdrückliche Klarstellung verlangt, dass dies nicht
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01/29/2026