42
I.
43
Die statthafte Anfechtungsklage ist insgesamt zulässig; insbesondere fehlt es
Rechtsschutzinteresse, obwohl die Entlassung bereits zum 30.04.2020 verfügt worden ist.
44
Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt durch Erlass eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts, gegen den
nicht
am
erforderlichen
Widerspruch und Anfechtungsklage statthaft sind. Wird der Rechtsbehelf rechtskräftig abgewiesen, so tritt (erst dann)
die rechtsgestaltende Wirkung der Entlassung zum ursprünglich bestimmten Zeitpunkt rückwirkend ein (vgl. VGH
Baden-Württemberg, Urteile vom 21.01.2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 32 und vom 02.05.1994 -4 S 1333/92 -, juris Rn.
38 f.; Beschluss vom 12.07.1996 - 4 S 1860/96 -, juris Rn. 15; v. Roetteken, in v. Roetteken/Rothländer,
Beamtenstatusgesetz, Stand Juni 2020, XXIII. Rechtsschutz Rn. 866 m.w.N.). Eine Erledigung durch Zeitablauf ist
vorliegend auch deshalb nicht eingetreten, weil das Beamtenverhältnis auf Widerruf für den Zeitraum der Ausbildung
begründet wird und diese für den Jahrgang des Klägers noch nicht abgeschlossen ist. Die Ausbildung zum
Polizeimeister/zur Polizeimeisterin - mittlerer Polizeivollzugsdienst - dauert 30 Monate und ausweislich der Personalakte
erfolgte die Zuordnung des Klägers zur Hochschule bis zum 28.02.2022. Auch eine wenigstens teilweise
Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen ist vorliegend noch möglich, denn der Kläger kann mit Wirkung für die Zukunft
weiterbeschäftigt und ihm können die Bezüge, auch rückwirkend, ausbezahlt werden. Dem steht nicht entgegen, dass
der Kläger den Anschluss zu seinen ehemaligen Mitschülerinnen und Mitschülern tatsächlich nicht mehr wird herstellen
können. Dabei geht es jedoch nicht um die Frage einer erneuten Ernennung, sondern um die Beseitigung der
Vollziehung der bislang nicht bestandskräftig verfügten Entlassung.
45
II.
46
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Entlassungsverfügung der Hochschule vom 19.03.2020 und der
Widerspruchsbescheid derselben vom 17.06.2020 sind formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entlassungsverfügung ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids vom 17.06.2020 (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 24.79 -, BVerwGE 62, 280;
Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.10.2012 - 3 ZB 10.1470 -, juris).
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1.) Der Kläger ist vor Ergehen der Entlassungsverfügung angehört worden (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) und der örtliche
Personalrat hat der Personalmaßnahme am 13.03.2020 zugestimmt (§ 75 Abs. 3 Nr. 10 LPVG). Bedenken gegen die
formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung (vgl. hierzu auch § 31 LBG) wurden im Übrigen weder geltend gemacht, noch
sind solche für die Kammer zu erkennen.
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2.) Auch in der Sache begegnet die Entlassung des Klägers keinen durchgreifenden Bedenken.
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a.) Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Danach können Beamtinnen auf
Widerruf und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Dem Beklagten steht insoweit Ermessen zu und zur
Rechtfertigung der Entlassung genügt grundsätzlich jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund. Ausreichend hierfür
sind bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob die Beamtin oder der Beamte die persönliche oder
fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
04.08.2020 - 4 S 1473/20 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.08.2019 -3 ZB 18.508 -; Niedersächsisches OVG,
Beschlüsse vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 - und vom 17.12.2010 - 5 ME 268/10 -, jeweils juris und m.w.N.). Ein
sachlicher Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kann insbesondere dann gegeben sein,
wenn der Dienstherr nicht überzeugt ist, dass die Beamtin oder der Beamte die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die
freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2
C 48.78 -, BVerwGE 62, 267).
Die Beurteilung der charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Der dem Dienstherrn bei der Ausfüllung