31
Mit Widerspruchsbescheid der Hochschule vom 17.06.2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und ergänzend
ausgeführt, es möge sein, dass der Kläger nach außen nie mit entsprechenden Äußerungen aufgefallen und auch
hilfsbereit gewesen sei, das aber könne das nachgewiesene Verhalten nicht aufwiegen. Radikales Gedankengut zeige
sich nicht immer dadurch, dass Personen gegenüber anderen auch so aufträten. Oft beginne die Radikalisierung unter
Gleichgesinnten und trete erst später zu Tage. So lange könne und wolle man nicht warten. Die vorgebrachten
Rechtfertigungsgründe seien konstruiert und dienten lediglich dem Zweck, das Verhalten zu beschönigen. Der Kläger
hätte die Gruppe jederzeit verlassen können. Allein die Tatsache, dass er sich nicht entschieden gegen die
geschmacklosen und widerlichen Posts zu Wort gemeldet habe und zudem auch noch in der Gruppe geblieben sei,
begründe berechtigte Zweifel an seiner Eignung. Personen, die bei Unrecht wegsähen und dieses damit unterstützten,
seien für den Polizeivollzugsdienst nicht geeignet.
32
Am 17.07.2020 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt,
den die Kammer mit Beschluss vom 19.10.2020 abgelehnt hat (Az. 3 K 2398/20, juris). Zur Begründung wird
vorgetragen, dass nicht alle Umstände ausreichend berücksichtigt und insbesondere nicht ermessensfehlerfrei
gewürdigt worden seien. Er habe keine Nachrichten gepostet und sei nicht aktiv in der Gruppe gewesen. Er sei auch nur
seit Ende November 2019 überhaupt Mitglied der Gruppe gewesen, um sich wegen schulischer Belange mit den
anderen Mitgliedern austauschen zu können. Er habe die Beiträge der anderen nicht oder nicht genau gelesen, habe
nicht geschrieben und sie auch nicht kommentiert und nicht gebilligt. Nach Empfang der Nachrichten 1 bis 18 habe er
diese gelöscht, nur die Nachrichten 2 und 19 habe er vergessen zu löschen. Gerade weil er die ihm vorgeworfene
Gesinnung nicht teile und nicht habe, habe er die Nachrichten der anderen nicht geschätzt, soweit er sie überhaupt
mitbekommen habe, und sich mit ihnen nicht weiter beschäftigt. Es sei ihm zu blöd gewesen, hierauf überhaupt
einzugehen. Er habe nur auf die Nachrichten geschaut, um überhaupt zu sehen, ob es schulische Belange gewesen
seien. Soweit er in der Gruppe aktiv gewesen sei, liege eine Fehlinterpretation der Gegenseite vor. Die lachenden
Tränen-Smileys - und nicht etwa eine Zustimmung wie "ja" oder "gut" - habe er gesandt, weil er das Bild mit dem Text
für absoluten Quatsch gehalten habe. Dieses habe nicht geheißen, dass er in irgendeiner Weise rechtsextremes
Gedankengut gut finde. Auch bei der gedanklichen Eroberung von Ländern werde seine Äußerung fehlinterpretiert. Er
habe mit seinem Kommentar allein auf eine Situation in der Schule zu einer Aufgabe mit bulgarischen "Nutten"
angespielt. Er sei keinesfalls Anhänger von Eroberungsszenarien oder von sexistischen Äußerungen. Bei der Nachricht
"Erflogsland" habe er sich lediglich vertippt. Er habe nochmal "Erfolgsland" tippen und seinen aus Hessen stammenden
Mitschüler necken wollen, der Hessen immer als besonders cooles Bundesland herausstelle. Die Reportage auf
Youtube habe er sich gar nicht angesehen und auch die Nachricht nicht; jedenfalls habe er sich nicht mit dem "wir"
angesprochen gefühlt. Er sei leider in eine Sache hineingeraten, die er zutiefst bedauere. Hätte er geahnt, dass seine
Äußerungen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung hervorrufen könnten, so hätte er von den Mitschülern gefordert,
ihn sofort aus der Gruppe zu löschen. Er sei mit den anderen aus der Gruppe nicht befreundet. Gerade weil er seit jeher
weder rechtsextrem, noch rassistisch, noch sexistisch sei, belaste ihn die Fehlinterpretation seiner Mitteilungen sehr. Es
sei sein Berufstraum, Polizist zu werden. Er sei loyal, zuverlässig und wolle die freiheitliche Rechtsordnung schützen.
Die Beschreibung, welche Gesinnung und charakterliche Eignung von ihm im Polizeiberuf gefordert werde, treffe in
Wahrheit auf ihn zu und dies könne er auch belegen. Er habe viele Freunde mit Migrationshintergrund. Er sei seit seiner
Kindheit offen für verschiedene kulturelle, religiöse und weltanschauliche Lebensentwürfe und habe schon immer das
friedliche Zusammenleben schützen und fördern wollen, privat und beruflich. Auch frauenfeindlich sei er bestimmt nicht.
Er sei vorab nicht einmal abgemahnt worden und habe keine Chance gehabt, sich korrekt zu verteidigen. Es sei keine
ausreichende Abwägung zwischen den vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlassungen und seiner jahrelang
praktizierten Gesinnung in Vereinen, Schule, Freundes- und Familienkreis erfolgt. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass er bei Unrecht wegsehe. Die vorgelegten Stellungnahmen belegten das Gegenteil. Zu berücksichtigen sei
auch, dass die Nachrichten in einem engen, vertrauten und nichtöffentlichen Personenkreis verbreitet worden seien,
dessen Empfängerhorizont zu berücksichtigen sei. Er habe nicht ahnen können, dass seine Erklärungen von der
Gegenseite fehlinterpretiert würden oder Anlass zu plötzlichen Eignungszweifeln böten. Seitdem er wisse, dass sein
Verhalten missverständlich ausgelegt werden könne, beteilige er sich an keinerlei Chatgruppen dieser Art und verhalte
sich demokratisch vorbildlich. Es hätte gereicht, ihn zu einem Gespräch einzuladen. Er hätte dann seine charakterliche
Eignung darlegen und die Missverständnisse entkräften können.
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Der Kläger beantragt,
34
die
Entlassungsverfügung
der
Hochschule
für
Polizei
Widerspruchsbescheid derselben vom 17.06.2020 aufzuheben.
35
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Baden-Württemberg
vom
19.03.2020
und
den