29 Mit Verfügung der Hochschule vom 19.03.2020 wurde der Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Ablauf des Monats April 2020 aus dem Polizeivollzugsdienst des Beklagten entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger, auch wenn er nicht Gruppenadministrator oder treibende Kraft in der Chat-Gruppe gewesen sei, in der Gruppe aktiv gewesen sei, Beiträge geschrieben, kommentiert und mitgelesen habe und somit auch die Inhalte der anderen akzeptiert habe. Aus den näher beschriebenen Vorkommnissen und dem Strafverfahren gehe hervor, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers bestünden. Als Beamter stehe er in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, aufgrund dessen er zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ermächtigt werde. Er müsse sich daher zu der Verfassungsordnung bekennen und für sie aktiv eintreten. Wer die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung des Grundgesetzes ablehne, gar "mit Füßen trete" und sie versuche zu untergraben, sei für die Ausübung eines öffentlichen Amtes ungeeignet. Die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, umfasse auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was geeignet sei, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu decken oder zu fördern. Mit seiner Teilnahme in der WhatsApp-Gruppe habe der Kläger rechtes, antisemitisches und auch frauenfeindliches Gedankengut toleriert. Die Tatsache, dass er nicht eingegriffen oder sich von der Gruppe verabschiedet habe, zeige deutlich, dass er das menschenverachtende, fremdenfeindliche Verhalten unterstütze und decke. Das Verhalten sei nicht mit der an ihn zu stellenden Vorbildfunktion als angehender Polizeibeamter vereinbar. Wenn der Kläger alle Bilder sofort nach dem Öffnen und Lesen lösche, befinde er sich zwar auf dem richtigen Weg, doch sei sein Verhalten definitiv nicht ausreichend. Gefordert werde ein klares Bekenntnis zur Verfassung, ein Sich-Distanzieren und ein sofortiges Verlassen der WhatsApp-Gruppe. Seinem Ausbildungsstand entsprechend wäre es geboten gewesen, bei den festgestellten Inhalten gemäß dem Legalitätsprinzip und den daraus resultierenden Pflichten für Polizeibeamte zu handeln. Die Gesinnung der anderen Mitglieder hätte zweifelsfrei erkannt werden können. Dass es nur um schulische Dinge gegangen sei, könne angesichts der eigenen Beiträge und Kommentare nicht nachvollzogen werden. Der Kläger habe nicht nur eine passive Rolle eingenommen, sondern eine aktive. Den Chats sei eine völlige Kritik- und Gedankenlosigkeit immanent. Im Verhalten des Klägers komme zum Ausdruck, dass er die sozialüblichen Grenzen völlig verkenne, sich seiner Vorbildfunktion nicht bewusst sei und es ihm an der nötigen Selbstkontrolle fehle. Eine rechtsradikale Gesinnung müsse ihm nicht nachgewiesen werden. Werde durch extremistische Äußerungen gegen die Pflicht zur politischen Loyalität verstoßen, wie vorliegend erkennbar, entfalte die Meinungsfreiheit keinen Schutz. Das Verhalten sei geeignet, beim Bürger und im Kollegenkreis Vorbehalte zu bewirken und das Vertrauen in die Beamtenstellung nachhaltig zu untergraben. Bereits während der Ausbildung seien sehr hohe Anforderungen an eine Vorbildfunktion als Polizeibeamter zu stellen. Durch sein Stillhalten und Tolerieren, aber auch durch seine eigenen Äußerungen im Chat, habe der Kläger gegen diese Vorbildfunktion in besonders grober Weise verstoßen. Seine Vorgehensweise habe zu einer achtungs- und ansehensmindernden Außenwirkung der Polizei geführt und das in ganz Deutschland. Die Medien hätten intensiv über den Fall berichtet. Der Kläger habe ein Verhalten an den Tag gelegt, das eine funktionierende Zusammenarbeit im Polizeidienst mit ihm unmöglich mache. Wie sollten seine Kollegen mit ihm eine jüdische Synagoge bewachen, eine Asylbewerberunterkunft betreten, einen Ausländer festnehmen können, ohne fürchten zu müssen, dass er am Ende völlig unangemessen agieren werde. Die Polizei könne es sich nicht leisten, Personen auszubilden, die nur den geringsten Zweifel an ihrer Integrität aufkommen ließen. Es mangele an der gebotenen Loyalität, Zuverlässigkeit und Dienstauffassung. Die Einlassungen des Klägers seien als reine Schutzbehauptungen zu bewerten. Auf die Strafbarkeit treupflichtwidriger Verhaltensweisen komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass er weiterhin als Repräsentant der Polizei des Beklagten auftrete. 30 Der Kläger erhob Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe keine Nachrichten gepostet und sei nicht aktiv in der Gruppe gewesen. Er habe die Beiträge der anderen nicht oder nicht genau gelesen. Die Nachrichten habe er nicht gut gefunden und sei mit deren Inhalt auch nicht einverstanden gewesen. Er habe viele Freunde mit Migrationshintergrund. Mit Widerspruchsbescheid der Hochschule vom 17.06.2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und ergänzend

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