65 Soweit der Kläger anführt, die Reportage auf Youtube habe er sich gar nicht angesehen, auch nicht die Nachricht mit "wir sagen weiterhin...", und er fühle sich jedenfalls nicht mit dem "wir" angesprochen, beschränkt sich sein Vortrag ebenfalls auf das Motto "nichts sehen, nichts hören, nichts wissen". Zum Ausdruck kommt darin eine charakterliche Haltung, die grundsätzliche Zweifel an der Eignung für den Polizeiberuf weckt, weil sie der Stärkung entsprechenden Gedankenguts und einem innerhalb der Polizei nicht hinnehmbaren "Korpsgeist" letztlich Vorschub leistet. Eine gewisse Abschottung der sieben Gruppenmitglieder innerhalb der Klasse von 30 Personen, wie sie in dem "wir sagen..." zum Ausdruck kommt, wurde dementsprechend auch in den Zeugenvernehmungen der Klassenkameradinnen und Klassenkameraden im Ermittlungsverfahren deutlich ("Gang", vgl. dazu die Zeugin F.; "eingeschworene" Gruppe, vgl. den Zeugen S.). Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger von den Klassenkameradinnen und -kameraden übereinstimmend eher als Mitläufer der auch nach außen durch gemeinsame Aktivitäten und Sozialverhalten in Erscheinung getretenen Gruppe beschrieben wird, der an den abendlichen Unternehmungen als Heimfahrer zumeist nicht teilgenommen hat. 66 Dass für den Kläger eine Abgrenzung von der Gruppe ohne weiteres möglich gewesen wäre, unterstreicht die Zeugenaussage des Klassenkameraden S., der ausgeführt hat, dass er dem Gruppenadministrator, nachdem dieser ihm ein Bild mit "schwarzem Humor" geschickt habe, gesagt habe, dass er ihm so etwas nicht schicken solle und das Bild gelöscht habe. Herr P., der zunächst ebenfalls Mitglied der Gruppe war, wurde aus dieser entfernt, weil er wohl nicht hinreichend aktiv in der Gruppe war. Schließlich schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst, dass sein bester Freund aus der Klasse die Gruppe nicht gut gefunden habe. 67 eee.) Zu keinem anderen Ergebnis führt das Vorbringen des Klägers, wonach er leider in eine Sache hineingeraten sei, die er zutiefst bedauere. Hätte er auch nur geahnt, dass seine Äußerungen bei seinem Dienstherrn tatsächlich Zweifel an seiner charakterlichen Eignung hervorrufen könnten, so hätte er von den Mitschülern gefordert, ihn sofort aus der Gruppe zu löschen. Er sei mit den anderen aus der Gruppe nicht befreundet. Es sei ihm überhaupt nur darum gegangen, sich wegen schulischer Belange auszutauschen. Es sei sein Berufstraum, Polizist zu werden und er habe auf dieses Ziel hart hingearbeitet. Nachrichten, die nicht die Schule betroffen hätten, habe er nicht richtig gelesen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er bei Unrecht wegsehe. Die vorgelegten Stellungnahmen belegten das Gegenteil. Seine Zukunft stehe auf dem Spiel. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Nachrichten in einem engen, vertrauten und nichtöffentlichen Personenkreis verbreitet worden seien, dessen Empfängerhorizont zu berücksichtigen sei. 68 Dem Kläger musste sich angesichts der Deutlichkeit der verwendeten Symbole und Bilder - namentlich zu nennen sind das Hakenkreuz, der sogenannte "Judenstern", die Hitlerbilder sowie die rassistischen Darstellungen und Äußerungen in Bezug auf dunkelhäutige Menschen und das frauenverachtende Menschenbild - selbst bei nur oberflächlicher Betrachtung aufdrängen, dass ihre polizeiinterne Verbreitung - die wie geschehen jederzeit öffentlich bekannt werden kann - geeignet ist, das Ansehen der Bürgerinnen und Bürger in die Funktionsfähigkeit und Neutralität des Staates und das Vertrauen darin zu gefährden, dass der Kläger als Polizeibeamter die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang auch vorhalten lassen, dass seine Haltung widersprüchlich ist, wenn er im Schreiben vom 17.02.2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft vorträgt, dass er sich nicht vorstellen könne, in einer Polizei zu arbeiten, in der Leute toleriert würden, die solches nationalsozialistisches Gedankengut verbreiteten, selbst aber die Verbreitung im persönlichen Kreis der Kollegen hinnimmt und teilweise sogar belustigt kommentiert. Der Kläger hat die Gruppe, die im Unterschied zu "normalen" WhatsApp-Gruppen gänzlich abgeschottet war, nicht verlassen, obwohl ein Austritt jederzeit möglich gewesen wäre und die schulischen Informationen durch die bestehenden allgemeinen Klassengruppen ohne weiteres hätten abgedeckt werden können. Das Vorbringen, dass es ihn einerseits nicht interessiert, er aber anderseits die fraglichen Inhalte abgelehnt und Nachrichten teilweise gezielt gelöscht habe, den Chatverlauf aber wiederum auch nicht regelmäßig durchgesehen habe, obwohl ihm, wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, die mögliche Strafbarkeit bestimmter Inhalte durchaus bewusst gewesen sei, verdeutlicht, dass er gerade nicht bereit ist, für die grundlegenden Werte des gesellschaftlichen Zusammenlebens konsequent einzustehen. Der Beklagte erwartet indes nicht zuletzt vor dem Hintergrund der deutschen Vergangenheit in der Zeit des Nationalsozialismus - von allen, auch den jungen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen zu Recht eine klare Haltung. Eine solche lässt der Kläger vermissen, wenn er in einer konspirativ auftretenden WhatsApp-Gruppe unter Kollegen verbleibt, in der Inhalte geteilt werden, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen und dies damit begründet, dass es ihm um den Austausch zu schulischen Belangen gegangen sei. Denn durch sein die Äußerungen der anderen tolerierendes Verhalten unterstützt er mindestens mittelbar deren Ansichten und setzt sich gerade nicht für die Grundwerte der Verfassung ein. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass es sich um eine geschlossene und nicht um eine öffentliche Gruppe gehandelt

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