gespeichert: 30.04.2024, 14:23 Abgesperrt wurden nach den Feststellungen nicht unmittelbar die Exekutionsorte, sondern die Ortschaften als solche, und zwar zum Schütze gegen etwaige Partisanenüberfälle (S. 46 und 57 des Urteils). Dafür, daß die Absperrungen auch dazu dienen sollten, keine Informationen nach außen dringen zu lassen, besteht nicht der geringste Anhaltspunkt. Im übrigen hätte durch eine noch so lückenlose Absperrung der Exekutionsstätten nicht verhindert werden können, daß die Aktionen im gesamten Partisanengebiet bekannt wurden. 23 Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen sachlichrechtlichen Mangel ergeben, der der Revision der Staatsanwaltschaft zum Erfolg verhelfen könnte. 24 Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. 25 Baldus Dotterweich Scharpenseel Meyer Henning Hinweis: Von Rechts wegen © 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 7/7

Select target paragraph3