gespeichert: 30.04.2024, 14:23
Abgesperrt wurden nach den Feststellungen nicht unmittelbar die Exekutionsorte, sondern die
Ortschaften als solche, und zwar zum Schütze gegen etwaige Partisanenüberfälle (S. 46 und 57
des Urteils). Dafür, daß die Absperrungen auch dazu dienen sollten, keine Informationen nach
außen dringen zu lassen, besteht nicht der geringste Anhaltspunkt. Im übrigen hätte durch eine
noch so lückenlose Absperrung der Exekutionsstätten nicht verhindert werden können, daß die
Aktionen im gesamten Partisanengebiet bekannt wurden.
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Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen sachlichrechtlichen Mangel ergeben, der der
Revision der Staatsanwaltschaft zum Erfolg verhelfen könnte.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Meyer
Henning
Hinweis:
Von Rechts wegen
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