gespeichert: 30.04.2024, 14:23 Auch der von dieser Revision erhobene Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht dringt nicht durch. 16 Die Vernehmung einen Sachverständigen darüber, ob der I a einer Division, also ein geschulter 17 Generalstabsoffizier, die Erschießungsbefehle tatsächlich ernstlich als Befehle zur Durchführung militärischer Repressalien angesehen haben könne, drängte sich nicht auf. Der gegenteiligen Meinung der Revision liegt die Auffassung zugrunde, daß das Schwurgericht das Wesen der Repressalie verkannt und infolgedessen dem I a mit der Annahme, er könne Repressalien bezweckt haben, unsinnige militärische Gedankengänge unterstellt habe. Diese Auffassung trifft indessen nicht zu, wie zur Sachrüge dargelegt werden wird. Soweit die Revision etwa auch geltend machen will, daß der mit der Absperrung des Geländes durch Teile des Polizeibataillons verfolgte Zweck weiterer Aufklärung bedurft hätte, fehlt es an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zur ordnungsmäßigen Erhebung der Rüge erforderlichen Angabe, welcher weiteren Beweismittel sich das Schwurgericht noch hätte bedienen sollen. 18 II. 19 Sachbeschwerde. Die Auffassung des Schwurgerichts, es sei möglich, daß die befohlenen Erschießungen als 20 militärische Repressalien gedacht gewesen seien, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, kann allerdings von einer Repressalie nur gesprochen werden, wenn bezweckt ist, den Gegner von der Fortsetzung völkerrechtswidriger Kriegshandlungen abzuschrecken. Dies hat das Schwurgericht indessen nicht übersehen. Es geht vielmehr auf S. 107 des Urteils davon aus, es lasse sich nicht widerlegen, daß die Erschießungen der Abschreckung dienen sollten, nämlich dazu bestimmt waren, die Bevölkerung von dem Zusammenwirken mit den Partisanen abzubringen und die Partisanen zur Einstellung ihrer der deutschen Kriegsführung sehr schädlichen Tätigkeit zu veranlassen. Daß keine besonderen Maßnahmen getroffen wurden, um dies nach außen hin erkennbar zu machen, schließt einen solchen Zweck nicht aus. Aktionen der festgestellten Art mußten naturgemäß sofort im gesamten Partisanengebiet bekannt werden. Da in beiden Fällen kurz vorher - nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten - deutsche Soldaten von Partisanen niedergemacht worden waren, lag ferner der Zusammenhang zwischen der Partisanentätigkeit und den Erschießungen auf der Hand. Derartige Aktionen konnten auch zur Abschreckung geeignet sein. Soweit die Revision dies mit dem Hinweis darauf in Zweifel zu ziehen versucht, daß der verbleibende nichtjüdische Bevölkerungsteil unmöglich in der Ausrottung der jüdischen Einwohnerschaft eine gegen ihn gerichtete massive © 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 5/7

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