gespeichert: 30.04.2024, 14:23 unbestimmten Anzahl von Fällen zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Nachdem der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten aufgehoben hatte, hat das Schwurgericht ihn nunmehr unter Freisprechung im übrigen (Fall Sm.) wegen Beihilfe zum Totschlag (Fall S.) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil haben wiederum die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel, mit denen Verfahrensbeschwerden erhoben worden und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht wird, haben keinen Erfolg. A) 2 Die Revision des Angeklagten. I. 3 Verfahrensbeschwerden. 1.) 4 Die Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit mit ihr bemängelt wird, daß Georg H. nicht als Zeuge vernommen worden ist. 5 Inwiefern eine Gegenüberstellung der Frau P. mit den anderen Zeugen zu für den Angeklagten günstigeren Feststellungen hätte führen können, ist nicht erkennbar, Daß die Zeugin bekundet hat, die Erschießungen in S. hätten an zwei Tagen stattgefunden, ergibt sich nicht aus dem Urteil. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob diese Behauptung der Revision zutrifft. 6 2.) 7 Ein etwaiger Widerspruch in den Urteilsgründen wäre nicht ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 267 StPO, sondern ein sachlichrechtlicher Mangel. Auch ein solcher liegt hier jedoch nicht vor, wie © 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 2/7

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