Schriqsatz vom 22.5.2015 führt er aus, dass die einstweilige Verfügung erlassen worden zu sein „scheint“, das Gericht ihn „wohl“ in das Rubrum aufgenommen habe, er aber „Genaueres […] im Moment nicht sagen [könne]“. 3. Zuletzt ist die Berufung der Verfügungsbeklagten auf die fehlerhaqe Zustellung nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Anders als der Wortlaut des Schreibens des Verfahrensbevollmächmgten der Verfügungsbeklagten vom 4.6.2015 suggeriert, nach dem er „an der […] beabsichmgten ‚Zustellung‘ nicht mit[wirke]“, hat er unstreimg eine Zustellung an ihn als richmgen Adressaten nicht versucht zu verhindern. Er hat mit dem Schreiben lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er die am 3.6.2015 erfolgte Übersendung des Beschlusses an ihn nicht als Zustellung erachtet. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

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