vom 4.6.2015 hat der Verfahrensbevollmächmgte der Verfügungsbeklagten dem
Verfahrensbevollmächmgten des Verfügungsklägers mitgeteilt, dass er „an der […]
beabsichmgten ‚Zustellung‘ nicht mit[wirke]“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.6.2015 hat
der Verfügungskläger eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt veranlasst, auf die ihm kein
Empfangsbekenntnis zurückgesendet worden ist. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass
der Beschluss der Verfügungsbeklagten wirksam zugestellt worden sei. Er behauptet, zum
Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung keine Kenntnis über Art und Umfang der
Bevollmächmgung des Rechtsanwaltes der Verfügungsbeklagten gehabt zu haben; erst mit
Erhalt des Widerspruchsschreibens habe er hiervon Kenntnis erlangt. Die vom
Verfahrensbevollmächmgten der Verfügungsbeklagten eingereichte Schutzschriq sei ihm insoweit unstreimg - nicht zugestellt worden; er habe von ihrem Inhalt erst am 15.6.2015
durch Anforderung derselben Kenntnis erlangt. Zudem habe sich der
Verfahrensbevollmächmgte - ebenfalls unstreimg - der Verfügungsbeklagten
trotz vorgerichtlichem Schriqverkehr dem Verfügungskläger gegenüber nie als
vertretungsberechmgt angezeigt. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, welcher Rechtsanwalt
der Sozietät Eisenberg & Kollegen für die Verfügungsbeklagte beauqragt gewesen sei. Dabei
ist er der Ansicht, dass ihn nicht allein wegen der Erwähnung der Schutzschriq in der
einstweiligen Verfügung eine Nachforschungspflicht treffe. Weiter ist er der Ansicht, dass die
Schutzschriq keine ausreichende Bevollmächmgung enthalte, da sie alleine die
„Empfangsberechmgung der Zustellung des Antrages“ nenne und auch keine entsprechende
Vollmachtsurkunde beigefügt sei, die eine umfassende Bevollmächmgung näher darlegen
würde. Jedenfalls aber - so meint er - sei der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, da
davon auszugehen sei, dass die Verfügungsbeklagte ihren Verfahrensbevollmächmgten
unmiBelbar von dem Erlass der einstweiligen Verfügung unterrichtet habe. Zudem sei die
Berufung der Verfügungsbeklagten auf die fehlerhaqe Zustellung rechtsmissbräuchlich, da
ihr Verfahrensbevollmächmgter mit Schreiben vom 4.6.2015 - insofern unstreimg - mitgeteilt
habe, dass er „an der […] beabsichmgten ‚Zustellung‘ nicht“ mitwirke. Mit Schriqsatz vom
22.5.2015 hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die Entscheidung der Kammer
eingelegt; für die Einzelheiten des Schriqsatzes wird auf Bl. 38 f. d. GA verwiesen. Der
Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.4.2015 zu
bestämgen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die vorgenannte einstweilige Verfügung
aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Nach ihrer Ansicht ist die