15
Die Anbringung von Kreuzen in Gerichtssälen sei unvereinbar mit der Pflicht des Staates zu strikter Neutralität. Beim
Verwaltungsgericht Düsseldorf seien die Kruzifixe - wie der Präsident des Oberverwaltungsgerichts bestätigt habe - so aufgestellt, daß
man je nach Standort im Saal durch das Kruzifix hindurchblicken müsse, wenn man den Vorsitzenden oder einen der beisitzenden
Richter ansehen wolle. Durch den das Neutralitätsgebot verletzenden Zwang, buchstäblich durch das Kruzifix hindurch ein
Gerichtsverfahren führen zu müssen, werde zugleich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt. Besonders
provozierend sei die Verfassungsverletzung gegenüber Juden, die in Deutschland jahrhundertelang auch unter dem Kruzifix und in
dessen - sei es auch verfälschtem oder mißbrauchtem - Geist verfolgt und entwürdigt worden seien. Das Kruzifix im Gerichtssaal
demonstriere der in Glaubensfragen besonders schutzwürdigen andersdenkenden Minderheit Diskriminierung und gegebenenfalls
auch Demütigung gerade dort, wo neben Toleranz Gleichheit vor dem Gesetz oberstes Gebot sei. Während das Kreuz für seine
Anhänger ein einigendes Symbol darstelle, werde es am falschen Ort zu einem trennenden, das friedliche Zusammenleben
belastenden und die Prozeßführung grundlos störenden Element der Zwietracht. Das Kruzifix gehöre im säkularen Staat auch nicht als
Schwurkreuz zur Ausstattung von Gerichtssälen, zumal nicht einmal die christliche Lehre das Heranziehen eines Kreuzes bei der
Eidesleistung vorschreibe.
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3. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen sowie der Bundesminister der Justiz und ferner das Katholische Büro in Bonn Kommissariat der deutschen Bischöfe -, das Katholische Büro in Düsseldorf - Kommissariat der Bischöfe in Nordrhein- Westfalen -, die
Kanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Evangelischen Landeskirchen im Rheinland, in Westfalen und in Lippe sowie der
Zentralrat der Juden haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
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Der Bundesminister der Justiz, der allein von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht hat, hält die Verfassungsbeschwerden für
unzulässig, weil über einen Antrag auf Entfernung des Kreuzes, den man den Beanstandungen der Beschwerdeführer entnehmen
könne, bislang keine anfechtbare förmliche Entscheidung ergangen sei.
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Der Bundesminister der Justiz hat sich auch zur Sache geäußert. Hierzu vertritt er die Auffassung, daß verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die strittige Ausstattung dann begründet seien, wenn die verschiedentlich geäußerte Besorgnis zuträfe, die
Rechtspflege werde durch ein Kreuz im Gerichtssaal einem christlichen Imperativ unterstellt. Da die Verfassung dem Staat als
Heimstatt aller Bürger weltanschaulich-religiöse Neutralität auferlege, sei im Bereich der Gerichtsbarkeit mit ihren besonders strengen
Objektivitätsanforderungen schon eine weniger weitgehende religiöse Einwirkung unstatthaft. Eine strenge Unterscheidung zwischen
Rechtspflege und Religion sei zugleich wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigenständigkeit der Kirche erforderlich.
Entscheidend sei daher, welchen Eindruck ein Kreuz im Gerichtssaal bei einem unvoreingenommenen Staatsbürger erwecke. Für
diesen liege es auf der Hand, daß das Kreuz von vornherein nur für denjenigen bestimmt sein könne, der sich dadurch angesprochen
fühle. Es solle offenbar der weit überwiegenden Mehrzahl der Zeugen, die den Eid unter Anrufung Gottes ablegten, die Eidesleistung
unter entsprechenden visuellen Voraussetzungen ermöglichen. Die beschränkte Bedeutung eines im Gerichtssaal angebrachten
Kreuzes sei allerdings nicht jedermann von vornherein klar und verständlich. In einer pluralistischen Gesellschaft müsse mit Zweifeln
darüber gerechnet werden, ob Kreuze im Gerichtssaal sachlich vertretbar seien. Im Interesse des Ansehens der Justiz wie auch zur
Berücksichtigung der Meinung Andersdenkender sei es daher erforderlich, daß das Gericht vorgebrachte Zweifel sachlich würdige,
durch Hinweis auf die begrenzte Bedeutung des Kreuzes entkräfte und klarstelle, daß das Kreuz weder für sonstige Prozeßbeteiligte
bedeutsam sei noch insbesondere die Gebundenheit des Gerichts an Gesetz und Recht betreffe oder zu einer Differenzierung mit
Rücksicht auf die religiöse oder weltanschauliche Einstellung eines Prozeßbeteiligten führen könne. Darüber hinaus werde das Gericht
auf echte Gewissensbedenken durch Verlegung der Sitzung in andere Säle Rücksicht nehmen müssen; denn schon die
Prozeßökonomie und der Beschleunigungsgrundsatz ließen es nicht angezeigt erscheinen, einen Prozeß mit solchen Fragen zu
belasten.
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Im Falle der Beschwerdeführer sei eine Verletzung der gebotenen Aufklärungspflicht und damit ein gegen Art. 4 Abs. 1 GG
verstoßender Verfahrensmangel anzunehmen. Dem Gericht habe sich die Aufklärungspflicht um so mehr aufdrängen müssen, als die
Beschwerdeführer Juden seien, die sich - für das Gericht erkennbar - durch das Kruzifix in besonderem Maße in ihrer religiösen
Überzeugung verletzt gesehen hätten.
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III.
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1. Auf Antrag der Beschwerdeführer erließ das Bundesverfassungsgericht eine - zuletzt mit Wirkung bis zum 28. Januar 1973
wiederholte - einstweilige Anordnung, wonach bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eine mündliche Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit nicht durchgeführt werden durfte.
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2. Nach Erlaß dieser einstweiligen Anordnung hat der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Münster in den beiden Sitzungssälen
dieses Gerichts die dort vorhandenen Wandkreuze abnehmen und Standkreuze für den Fall bereitstellen lassen, daß ein
Eidespflichtiger angesichts eines Kreuzes zu schwören wünsche. Die vorsitzenden Richter des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sind
nach Mitteilung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts nicht gewillt, die Ausstattung mit Standkruzifixen von sich aus zu ändern;
auch bei einigen anderen Verwaltungsgerichten seien die Kammern nicht bereit, im Falle von Beanstandungen das Kreuz entfernen zu
lassen oder in einen Raum ohne Kreuz umzuziehen. Die Maßnahmen des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Münster führten
zu einer Landtagsanfrage, bei deren Beantwortung der Ministerpräsident u. a. auf die Verfassungsbeschwerden hinwies und ausführte,
er sehe die Ausstattung der Gerichtssäle mit Kreuzen als eine Angelegenheit an, die von den Gerichten, ihren Richtern und
Präsidenten selbst zu klären sei (Sten- Ber. über die 65. Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen, 6. Wahlperiode, vom 16.
Dezember 1969, S. 2721).