Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen
(siehe zum Ganzen Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 146
ff; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 372 ff.).
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Zwar hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung zunächst hinreichend begründet
(a.), indes erweist sich die Beschränkung unter Nr. 10 – ungeachtet der möglichen Verfassungswidrigkeit ihrer gesetzlichen Grundlage (b.) – als voraussichtlich rechtswidrig
(c.), weshalb das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
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a. Für eine hinreichende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO reichen zwar
allein floskelhafte und pauschale Ausführungen ebenso wenig aus wie die Wiederholung des bloßen Gesetzestextes; erforderlich und ausreichend ist es aber,
wenn die Behörde auf die konkreten Umstände des Falls bezogen darlegt, weshalb die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakt im konkreten Fall geboten ist
und dabei erkennen lässt, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung
bewusst ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80
VwGO Rn. 247 m.w.N.). Dies hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall getan.
Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Antragsgegnerin bewusst war, mit
der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine von dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO abweichende Entscheidung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen des Antragstellers zu treffen: Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sei ohne Anordnung
der sofortigen Vollziehung – so u.a. die Begründung –, nicht möglich, weshalb
das Interesse der Antragstellerin, im Falle der Einlegung eines Widerspruchs die
Versammlung ohne die Beschränkungen durchführen zu können, zurückzustehen
habe (unter „Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung = S. 16 der Verfügung).
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b. Das Gericht hat indes bereits Zweifel, ob die angegriffene Beschränkung – unabhängig von ihrem Inhalt – nach dem nunmehr in Kraft getretenen Hessischen
Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) vom 22. März 2023 (GVBl. I S. 150)
überhaupt ein Mittel ist, das einer rechtlichen Nachprüfung im Hinblick auf die
Gewährleistungen der Verfassung des Landes Hessen (HV) standhält. So gewährleistet Art. 14 Abs. 1 HV einen mit Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) identischen Schutzbereich, doch erstreckt sich seine Einschränkbarkeit bei Versammlungen unter freiem Himmel durch Art. 14 Abs. 2 HV nur auf die Möglichkeit, per
Gesetz eine Anmeldepflicht vorzusehen, während Art. 8 Abs. 2 GG eine – weitergehende – Beschränkung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ermöglicht
(vgl. hierzu Löhr, Die Rechte des Menschen in der Verfassung des Landes Hessen
im Lichte des Grundgesetzes, 2007, S. 267 – 272). Dass – wie bis zum Inkrafttreten des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes – Art. 14 Abs. 2 HV als weitergehendes, nach Art. 142 GG fortgeltendes Grundrecht angesehen und die darüber hinausgehenden Beschränkungen aus dem vom Bundesgesetzgeber beschlossenen Versammlungsgesetz hergeleitet werden können (Stein, in: Zinn/
Stein, HV Art. 14 Erl. 3; vgl. BVerfGE 96, 345, 365 = NJW 1998, 1296, 1299), erscheint in Ansehung der gesetzlichen Neuregelung und im Hinblick darauf, dass
der Bund mit der Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG seine Gesetzgebungsbefugnis für das Versammlungsrecht aufgegeben hat (Art. 1 Nr. 7 lit. a bb des
Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006, BGBl. I S. 2034), mehr
als fraglich. Ob somit nunmehr eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit
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