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Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine versammlungsrechtliche Beschränkung.
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Mit E-Mail vom 29. März 2023 meldete die Antragstellerin für den 13. Mai 2023 von
16.00 Uhr bis 21.00 Uhr einen als „Tag des Nakba“ bezeichneten Demonstrationszug mit
Kundgebung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin an. Die Anzahl der Teilnehmer wurde
mit 100 - 200 beziffert.
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Am 8. Mai 2023 fand ein Kooperationsgespräch zwischen den Beteiligten statt, in welchem die Antragsgegnerin mitteilte, dass unter anderem eine Beschränkung der Versammlung in der Form beabsichtigt sei, es zu untersagen, zur Vernichtung des Staates
Israels aufzurufen. Die Antragstellerin entgegnete, hiermit nicht einverstanden zu sein;
insbesondere mangels Angabe strafbewehrter Normen sei nicht ersichtlich, was gesagt
werden dürfe und was nicht. Auch verletze die Beschränkung die Antragstellerin in ihrem
Recht auf freie Meinungsäußerung.
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Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 ordnete die Antragsgegnerin verschiedene Beschränkungen an, darunter unter anderem:
„10. Es ist während der Versammlung untersagt, zur Vernichtung Israels aufzurufen.“
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Zur Begründung der Nr. 10 führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen an, aufgrund einer Vielzahl von Umständen sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
anzunehmen, welche die betreffende Verfügung rechtfertige. So sei die „aktuelle Lage
in Nahost“ derzeit besonders brisant. Im April 2023 sei es aufgrund der kürzlich gefeierten Feste jüdischer und palästinensischer Bevölkerungsteile zu heftigen Auseinandersetzungen in Israel gekommen. Die Lageverschärfung in Israel/Palästina führe regelmäßig auch bei hiesigen Bevölkerungsteilen mit entsprechendem Hintergrund zu einer erheblichen Emotionalisierung. Beachtliche Rückschlüsse auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ließen sich außerdem aus vergleichbaren Versammlungen in
Berlin im Mai 2021 ziehen, bei denen es zu erheblichen – strafrechtlich relevanten – Ausschreitungen gekommen sei. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen sei zu erwarten,
dass die hiesige Versammlung im Wesentlichen aus Personen der arabischen Diaspora
insbesondere mit palästinensischem Hintergrund zusammengesetzt sei; es sei weiter zu
erwarten, dass die angezeigte Teilnehmerzahl von 100 – 200 überschritten werde, vor
allem auch jüngere Teilnehmer hinzuträten und so strafbare Parolen skandiert, verbotene Symbole gezeigt und tätliche Angriffe zum Nachteil der eingesetzten Polizeikräfte
verübt würden. Bei „themenbezogenen Versammlungen“ in Frankfurt am Main sei in der
Vergangenheit überdies der Spruch „From the river to the sea, Palestine will be free“ gerufen worden. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an
und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass die Auflagen andernfalls wegen der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs unterlaufen werden könnten und mit Ablauf der Versammlung jeglichen Sinn verlören.
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Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Auflage Nr. 10 ein und begründete diesen mit einer hiermit einhergehenden Verletzung ihrer Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Sie verwahre sich gegen die
Unterstellung, sie fördere unrechtmäßiges Handeln. Es könne nicht angehen, dass For-
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