28 Der Antragsgegner würdigte zudem, dass der Antragsteller Interesse an einem Praktikum in der USA mit Blick auf die "Black Lives Matter-Bewegung" äußerte. Er berücksichtigte ebenfalls die positive charakterliche Einschätzung des dem Antragsteller bekannten Kriminalhauptkommissars beim LKA Berlin, die dieser mit sportlichen Aktivitäten des Antragstellers sowie dessen Freundeskreis mit Menschen unterschiedlicher Herkunft begründete. Angesichts dessen, dass der Antragsteller ein Bild mit einem den Holocaust verharmlosenden Inhalt in den Chat einstellte und ein solches Bild offenbar bereithielt, kam der Antragsgegner zu der Einschätzung, dass die Einwände den Mangel an charakterlicher Eignung nicht ausschließen. 29 Schließlich kann dem unsubstantiierten Vorwurf, der Antragsgegner habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, weil er davon ausging, der Antragsteller habe mit seinen weiteren gelöschten Beiträgen eine anstachelnde Wirkung erzielt, nicht gefolgt werden. So hätte es der Antragsteller in der Hand gehabt, die vermeintlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts auszuräumen, indem er den Inhalt seiner Beiträge darlegte. Dies tat der Antragsteller jedoch nicht. Vielmehr verschwieg er seine weiteren Beiträge, zu denen ein weiteres bearbeitetes Bild von Anne Frank zählte, das auf den im Nationalsozialismus eingeführten Judenstern Bezug nimmt. Dessen ungeachtet, begründete der Antragsgegner seine Einschätzung plausibel mit den sich anschließenden Reaktionen der weiteren Chatteilnehmenden auf die Beiträge des Antragstellers. 30 Vor diesem Hintergrund war dem Antragsteller auch nicht die Möglichkeit zu geben, den Vorbereitungsdienst zu beenden. Der Soll-Regelung in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass das dem Dienstherrn in § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eröffnete weite Ermessen einer jederzeitigen Entlassungsmöglichkeit dahin eingeschränkt wird, dass die Entlassung nur aus solchen sachlichen Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen. Solche sachlichen Gründe sind hier nach dem Vorstehenden aufgrund der begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gegeben. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (sechsfacher Betrag des monatlichen Anwärtergrundbetrags in Höhe von 1.327,45 Euro zuzüglich der Hälfte der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro).

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