BGH, Beschluss vom 11.01.1961 – IV ZB 237/60LG Karlsruhe;
OLG Karlsruhe09.03.1960 Titel: BGH: Beschluss vom 11.01.1961 - IV ZB 237/60
Normenkette: § 2 BWGöD
Amtlicher Leitsatz: Vorbereitungsdienst im Sinne des §2 BWGöD ist ein Dienst, der einer
Beamtenlaufbahn vorangeht und dessen Überwachung, Durchführung und Ausgestaltung
grundsätzlich dem Dienstherrn obliegt, der auch Dienstherr der Beamtenlaufbahn ist, für
deren Vorbereitung dieser Dienst seiner Natur nach dient. Fundstellen: FHOeffR 12, 1422 hat
der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar
1961 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9. März 1960 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht
erhoben. Die 1910 geborene Klägerin trat im Jahre 1928 in die Städtische Soziale
Frauenschule in Mannheim ein und bestand am 11. März 1932 die staatliche Prüfung für
Wohlfahrtspflegerinnen und Sozialbeamtinnen mit Hauptfach "Wirtschaftliche- und
Arbeitsfürsorge" mit der Gesamtnote "sehr gut". Am 1. Mai 1932 begann sie als halbtägig
beschäftigte Praktikantin beim Bezirksfürsorgeverband Heidelberg-Land das für eine spätere
staatliche Anerkennung als Wohlfahrtspflegerin gemäß §§16 und 17 der badischen
Verordnung über die staatliche Prüfung von Sozialbeamtinnen und Wohlfahrtspflegerinnen
vom 17. März 1921 (Bad. GVBl. S. 87) vorgeschriebene Probe jahr in praktischer sozialer
Arbeit abzuleisten. Aus Gründen ihrer jüdischen Abstammung wurde sie am 28. März 1933
entlassen. Sie wanderte hierauf am 14. Mai 1933 von ihrem letzten Wohnsitz Heidelberg
zunächst nach Frankreich und 1935 von dort nach Schweden aus, wo sie seither ansässig ist.
Ihr Antrag, ihr Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes zu gewähren,
wurde vom Landratsamt Heidelberg mit Bescheid vom 15. Oktober 1957 als unbegründet
zurückgewiesen. Die hierauf erhobene und zunächst gegen das Land Baden- Württemberg
gerichtete, später mit Zustimmung des Landratsamts Heidelberg auf den
Landkreis Heidelberg und fürsorglich gegen das Land umgestellte Klage hat das Landgericht
mit Urteil vom 3. Juni 1958 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die von der Klägerin gegen die
Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn es ist
keiner der Gründe gegeben, aus denen allein nach §219 BEG die Revision zugelassen werden
darf. Die Klägerin hat nur Ansprüche nach dem BWGöD, wenn sie sich, als sie entlassen
wurde, im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn i.S. des §2 BWGöD befunden hätte.