des Rechtsstreits an das Kammergericht. Der Kläger biYet, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision der Beklagten ist nicht gerechperbgt.
1.
Der Anspruch aus 8 89 BEG ist wirksam angemeldet.
a)
Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Vergleich vom Juni 1963 den Anspruch auf
Wiedereinräumung des Arbeitsplatzes nicht erledigt, der Kläger nicht auf ihn verzichtet habe.
Aus
den dem Vergleich zugrundeliegenden Erwägungen ergebe sich, daß sich die Parteien nur
über den gegen das Land gerichteten Anspruch auf eine Kapitalentschädigung für die
Verdrängung des
Klägers aus seiner früheren beruflichen Täbgkeit einigen wollten. Das könne aus dem
Vergleich
selbst entnommen werden. Aus dem vorgedruckten Text seien die Worte: "werden alle" und
"Ansprüche" gestrichen worden. Damit sei zum Ausdruck gebracht, daß nur der eine
Anspruch auf
Entschädigung wegen Berufsschadens, für den die Kapitalentschädigung gewährt worden sei,
abgegolten werde. Hinzu komme, daß auch die weiteren Ansprüche auf
Darlehensgewährung und
auf Rente ausdrücklich in den Vergleich einbezogen worden seien, nicht aber der Anspruch
aus 8 89
BEG. Der zwischen dem Kläger und dem Land geschlossene Vergleich habe nur die sich gegen
das
Land richtenden Ansprüche geregelt.
Die Revision grei[ diese Auslegung des Vergleichs zu Unrecht an. Es kann offen bleiben, ob
das
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