Die Rüge der Revision, die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht sei nicht gerechperbgt, grei[ nicht durch. Das Landgericht hat lediglich die fristgerechte Anmeldung verneint und deshalb die sonsbgen Voraussetzungen der Verpflichtung der Beklagten nicht geprü[, nämlich ob der Kläger aus rassischen Gründen entlassen wurde, die Beklagte Rechtsnachfolgerin der damaligen Arbeitgeberin ist, ob der Kläger erwerbsfähig war und ob er in der Bundesrepublik eine gleichwerbge oder ausreichende Lebensgrundlage erlangt haYe (vgl. BGH RzW 1959, 233 Nr. 33). Bei diesem Sach- und Streitstand ist die Zurückverweisung nach 88 538, 539 ZPO als Ausnahme von der Regel nicht zu beanstanden (BGH RzW 1968, 374 Nr. 28; 1969, 498 Nr. 46). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 8 209 BEG, 8 97 Abs. 1 ZPO. 13

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