geprü[ und danach entschieden werden kann. Seit dem Zeitpunkt aber, von dem an der Arbeitgeber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Prüfung abgeschlossen und der Wiedereinstellung zugesbmmt haben müßte, ist eine Weigerung nicht mehr gerechperbgt. Ab jenem Zeitpunkt beginnt die Pflicht zur Wiedereinräumung des Arbeitsplatzes. Sonst könnte der Arbeitgeber zu Lasten des Verfolgten unbillige Vorteile allein dadurch erlangen, daß er den begründeten Anspruch ablehnt mit dem Ziel, den EintriY der Rechtskra[ einer Feststellung nach 8 89 Abs. 4 BEG möglichst lange, vielleicht sogar bis zum Rentenalter des Antragstellers hinauszuzögern. Dem begegnet das Entschädigungsorgan dadurch, daß es den Tag des Beginns der Pflicht, dem Verfolgten den Arbeitsplatz wieder einzuräumen, nach 88 89 Abs. 4, 214 oder 215 BEG feststellt. Die finanzielle Folge, nämlich eine Lohnzahlung für zurückliegende Zeiträume ohne Gegenleistung, hat der Arbeitgeber nach EintriY der Rechtskra[ im Rahmen des 8 615 BGB zu tragen. Das ist ihm auch zuzumuten, seitdem er bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt die Unbegründetheit seiner Weigerung häYe erkennen können. Nach diesen Grundsätzen wird der Kläger seinen Feststellungsantrag vor dem Tatrichter zu fassen und das Gericht, sofern die sonsbgen Voraussetzungen des 8 89 BEG gegeben sind, den Umfang der Verpflichtung der Beklagten festzustellen haben. 3. 12

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