einen fristgerechten Antrag bei einer der in 8 189 Abs. 1 und 2 BEG bezeichneten Stellen
einreicht.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Antragsteller gegenüber der Behörde den Anspruch
bis
31. Dezember 1965 konkrebsiert hat. Die Behörde hat die Anmeldung entgegenzunehmen;
ihre
Wirksamkeit hängt nicht von dem Willen oder einem besbmmten Verhalten der Behörde ab.
Das gilt auch für den Anspruch aus 8 89 BEG. 8 194 BEG begründet nur eine Pflicht der
Behörde, nicht
des Antragstellers. Die Zustellung des Antrags an den Arbeitgeber soll ihn in das behördliche
Verfahren einbeziehen, ihn unterrichten, daß er in Anspruch genommen werde, und ihm
Gelegenheit zur Verteidigung geben. Dieser Zweck der durch die Behörde zu bewirkenden
Zustellung wurde im übrigen dadurch erreicht, daß der Kläger schon im Juni 1964 in
Verhandlungen
mit der Beklagten über die Einräumung des Arbeitsplatzes eintrat.
2.
Das Berufungsgericht stellt im Tatbestand seines Urteils vom 5. März 1969 fest, daß der
Kläger am
28. Dezember 1905 geboren ist. Darin ist die Feststellung enthalten, daß er am 28. Dezember
1970
das 65. Lebensjahr vollenden wird. Diese Tatsache hat das Revisionsgericht zu
berücksichbgen (8
561 Abs. 1 ZPO, 8 209 Abs. 1 BEG).
Nach 8 89 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines
gleichwerbgen Arbeitsplatzes, es sei denn, daß er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die
geltend
8