Schadensart (Berufsschaden, 88 64 bis 125 BEG) genügt. Träfe letzteres nicht zu und wäre deshalb der Anspruch aus 8 89 BEG im Oktober 1957 nicht wirksam nach 8 189 BEG angemeldet worden, so hat ihn der Kläger auf der Grundlage des im übrigen rechtsgülbgen Antrags vom Oktober 1957 jedenfalls im Mai 1964 erstmals gemäß 8 189 a Abs. 1 BEG wirksam nachgemeldet. Dagegen, daß auch eine Nachmeldung des in 8 89 BEG vorgesehenen Anspruchs nach 8 189 a Abs. 1 BEG staYha[ ist, sind weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn der angeführten Vorschri[en Bedenken zu erheben. Der Schri[satz vom 24. Mai 1964 erfüllte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, die in BGH RzW 1964, 175 Nr. 41 aufgestellten Voraussetzungen einer ausreichenden Konkrebsierung des Anspruchs auf Einräumung des früheren oder eines gleichwerbgen Arbeitsplatzes. Er benannte die B. A. T. Comp. als den Arbeitgeber und verlangte unmißverständlich die Wiedereinstellung. Daß der Kläger die Beklagte nicht mit ihrem jetzigen Firmennamen bezeichnete, ist unschädlich. Er haYe bereits bei der Anmeldung vom 8. Oktober 1957 darauf hingewiesen, daß die B. T. Comp. die Firma Haus B. ZigareYenfabrik übernommen habe. Die Behörde hat entgegen 8 194 BEG der Beklagten eine beglaubigte Abschri[ des Antrags vom 25. Mai 1964 nicht innerhalb der Frist des 8 189 a Abs. 1 BEG, sondern erst Anfang Mai 1966 zugestellt. Dieser Umstand berührt die Wirksamkeit der Anmeldung nicht: Das Gesetz hat die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs an die Voraussetzung geknüp[, daß der Geschädigte 7

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