Schadensart (Berufsschaden, 88 64 bis 125 BEG) genügt. Träfe letzteres nicht zu und wäre
deshalb
der Anspruch aus 8 89 BEG im Oktober 1957 nicht wirksam nach 8 189 BEG angemeldet
worden,
so hat ihn der Kläger auf der Grundlage des im übrigen rechtsgülbgen Antrags vom Oktober
1957
jedenfalls im Mai 1964 erstmals gemäß 8 189 a Abs. 1 BEG wirksam nachgemeldet. Dagegen,
daß
auch eine Nachmeldung des in 8 89 BEG vorgesehenen Anspruchs nach 8 189 a Abs. 1 BEG
staYha[ ist, sind weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn der angeführten Vorschri[en
Bedenken
zu erheben. Der Schri[satz vom 24. Mai 1964 erfüllte, wie das Berufungsgericht zutreffend
darlegt,
die in BGH RzW 1964, 175 Nr. 41 aufgestellten Voraussetzungen einer ausreichenden
Konkrebsierung des Anspruchs auf Einräumung des früheren oder eines gleichwerbgen
Arbeitsplatzes. Er benannte die B. A. T. Comp. als den Arbeitgeber und verlangte
unmißverständlich
die Wiedereinstellung. Daß der Kläger die Beklagte nicht mit ihrem jetzigen Firmennamen
bezeichnete, ist unschädlich. Er haYe bereits bei der Anmeldung vom 8. Oktober 1957 darauf
hingewiesen, daß die B. T. Comp. die Firma Haus B. ZigareYenfabrik übernommen habe.
Die Behörde hat entgegen 8 194 BEG der Beklagten eine beglaubigte Abschri[ des Antrags
vom 25.
Mai 1964 nicht innerhalb der Frist des 8 189 a Abs. 1 BEG, sondern erst Anfang Mai 1966
zugestellt. Dieser Umstand berührt die Wirksamkeit der Anmeldung nicht: Das Gesetz hat die
Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs an die Voraussetzung geknüp[, daß der
Geschädigte
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