Antragsteller im Herbst 1935 aus rassischen Gründen von der B. A. T. Comp. entlassen
worden.
Ich habe namens und in Vollmacht des Antragstellers die Verhandlungen mit der B. A. T.
Comp.
wegen des Wiedereinstellungsanspruches aufgenommen. Sollten diese Verhandlungen wider
Erwarten scheitern, werde ich den Anspruch auf dem Rechtswege weiter verfolgen."
Mit Schreiben vom 22. Juni 1964 lehnte die BAT gegenüber dem Kläger seine
Wiedereinstellung ab.
Erst Anfang Mai 1966 stellte die Behörde der Beklagten den am 25. Mai 1964 eingegangenen
Schri[satz und die Angaben des Klägers vom Februar 1966 über die aus dem Handelsregister
ersichtlichen Rechtsverhältnisse der Beklagten zu. Am 13. September 1966 lehnte die
Behörde den
Antrag vom 25. Mai 1964 ab.
Im gerichtlichen Verfahren, an dem sich das Land Berlin in der Revisionsinstanz nicht mehr
beteiligt
hat, beantragte der Kläger
festzustellen, daß er einen Anspruch auf Einräumung eines Arbeitsplatzes bei der B. A. T.
ZigareYenfabriken GmbH habe, und die Beklagte zu verpflichten, ihm seinen früheren oder
hilfsweise einen gleichwerbgen Arbeitsplatz einzuräumen.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Anspruch aus 8 89 BEG nicht rechtzeibg
angemeldet
worden sei. Das Kammergericht hob das Urteil des ersten Rechtszugs auf und verwies die
Sache an
das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die AuRebung des Berufungsurteils und die
Zurückverweisung
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