geprü[ und danach entschieden werden kann. Seit dem Zeitpunkt aber, von dem an der
Arbeitgeber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Prüfung abgeschlossen
und
der Wiedereinstellung zugesbmmt haben müßte, ist eine Weigerung nicht mehr
gerechperbgt. Ab
jenem Zeitpunkt beginnt die Pflicht zur Wiedereinräumung des Arbeitsplatzes. Sonst könnte
der
Arbeitgeber zu Lasten des Verfolgten unbillige Vorteile allein dadurch erlangen, daß er den
begründeten Anspruch ablehnt mit dem Ziel, den EintriY der Rechtskra[ einer Feststellung
nach 8
89 Abs. 4 BEG möglichst lange, vielleicht sogar bis zum Rentenalter des Antragstellers
hinauszuzögern. Dem begegnet das Entschädigungsorgan dadurch, daß es den Tag des
Beginns der
Pflicht, dem Verfolgten den Arbeitsplatz wieder einzuräumen, nach 88 89 Abs. 4, 214 oder
215 BEG
feststellt. Die finanzielle Folge, nämlich eine Lohnzahlung für zurückliegende Zeiträume ohne
Gegenleistung, hat der Arbeitgeber nach EintriY der Rechtskra[ im Rahmen des 8 615 BGB
zu
tragen. Das ist ihm auch zuzumuten, seitdem er bei Anwendung der im Verkehr gebotenen
Sorgfalt
die Unbegründetheit seiner Weigerung häYe erkennen können. Nach diesen Grundsätzen
wird der
Kläger seinen Feststellungsantrag vor dem Tatrichter zu fassen und das Gericht, sofern die
sonsbgen Voraussetzungen des 8 89 BEG gegeben sind, den Umfang der Verpflichtung der
Beklagten festzustellen haben.
3.
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