Die Feststellung, daß der Arbeitgeber von einem besbmmten Zeitpunkt an bis zur Vollendung
des
65. Lebensjahres des Verfolgten verpflichtet gewesen sei, läßt 8 89 Abs. 1 und 2 BEG zu.
Absatz 1
besbmmt nur den Tag, an dem die Pflicht des Arbeitgebers zur Einräumung des
Arbeitsplatzes
endet, sagt aber nichts über ihren Beginn, den Zeitpunkt ihrer Entstehung. Der Wortlaut der
Vorschri[ hindert die gemäß 88 89 Abs. 4, 214 BEG zu treffende Feststellung nicht, daß der
Arbeitgeber seit einem zurückliegenden Zeitpunkt verpflichtet sei, den Arbeitsplatz
einzuräumen.
Ab wann diese Pflicht gegenüber dem Verfolgten besteht, ist den allgemeinen Normen des
Entschädigungsrechts und der besonderen Natur des Anspruchs zu entnehmen. Das BEG gibt
dem
Verfolgten keinen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber für die Zeit, seit er den
Arbeitsplatz verlor; es begründet nur die Verpflichtung, dem Verfolgten auf seinen Antrag
den
Arbeitsplatz wieder einzuräumen. Der Zeitpunkt der Anmeldung kann jedoch nicht
maßgebend sein.
Hinzu kommen muß eine Begründung des Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber. Erst dann
hat er
überhaupt die Möglichkeit, sachgerecht zu entscheiden. Auch nach MiYeilung einer
schlüssigen
Begründung kann der Antragsteller nicht erwarten, sofort eingestellt zu werden. Dem
Unternehmen, dessen Organe die betriebsinternen Vorgänge der Jahre 1933 bis 1945 in aller
Regel
nicht kennen, ist ein angemessener Zeitraum zu belassen, damit das
Wiedereinstellungsverlangen
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