Entschädigungsverfahrens sogar eindeujg, daß andere als medizinische Gründe für das Nichtgewähren der Rente im Vergleich oder für den Rentenverzicht maßgebend gewesen seien, so komme die Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG ohnehin nicht in Betracht. Gesundheitsschadensansprüche Verfolgter, die nach ihrer Flucht während ihres Aufenthalts in der Sowjetunion an ihrer Gesundheit Schaden genommen häpen, seien vor Bekanntwerden des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1961 (RzW 1962, 116) ganz allgemein wegen Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Maßnahmen der Sowjetregierung und der Verfolgung abgewiesen worden, ohne daß es auf eine ärztliche Beurteilung angekommen wäre. Es habe sich nicht um eine Ablehnung aus medizinischen Gründen gehandelt. Da die Klägerin, wie sie vortrage, dem Abgeltungsvergleich vom 20. Juni 1961 gerade mit Rücksicht auf diese rechtliche Beurteilung der sogenannten Rußlandfälle zugesjmmt habe, könne sie sich nicht auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG berufen. Im Ergebnis ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Berufungsurteils wiederholt dargelegt hat (RzW 1969, 358; 1971, 186 Nr. 28; Urteil vom 21. Dezember 1971 - IX ZR 25/70 -, zur Veröffentlichung besjmmt), setzt die Anfechtung eines Vergleichs über Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG entsprechend Nr. 1 Abs. 1 a dieser Besjmmung unter anderem voraus, daß der Antragsteller einen Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen aufgegeben hat. Maßgebend sind die Beweggründe des Vertreters der Klägerin. Hat dieser nach besjmmten Weisungen der Klägerin gehandelt, dann kommt es auf die Beweggründe der Klägerin an. Es genügt, daß medizinische Gründe bei der Aufgabe des Rentenanspruchs mitgewirkt haben (BGH Urteil vom 18. März 1971 - IX ZR 199/68). Diese Beweggründe haben die Entschädigungsorgane ebenso wie andere für ihre Entscheidung erhebliche Tatsachen von Amts wegen zu ermipeln (§ 176 Abs. 1 BEG). Die Berechjgten können sie mit allen im Entschädigungsverfahren zulässigen Mipeln dartun. Zur Vereinfachung des Verfahrens sind jedoch medizinische Gründe für die Aufgabe des Rentenanspruchs zu unterstellen, wenn der Verfolgte in dem früheren, mit der angefochtenen Regelung abgeschlossenen Verfahren besjmmte Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf Verfolgungsumstände zurückgeführt hape. Diese Unterstellung greiL nicht ein, wenn andere Gründe für seinen Entschluß ermipelt und festgestellt werden. Es ist demnach nicht richjg, daß Art. IV Nr. 2 BEGSchlußG Ermiplungen verbiete, die beim Fehlen genügender Hinweise in den Akten des Entschädigungsverfahrens klären sollen, ob medizinische Gründe für das Zustandekommen 3

Select target paragraph3