BGH_Urteil vom 20.04.1972 – IX ZR 189/68 OLG München14.12.1967 BGH, Urteil vom 20.04.1972 – IX ZR 189/68OLG München14.12.1967 Titel: BGH: Urteil vom 20.04.1972 - IX ZR 189/68 RechtskraL: rechtskräLig Verkündet am 20. April 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der GeschäLsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 16. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Die aus Polen stammende jüdische Klägerin beantragte 1957 Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Zum Freiheitsschaden machte sie 1959 geltend, sie habe in ihrem Heimatort Alexandrow das Judenkennzeichen tragen müssen. Anfang 1940 sei es ihr gelungen, von dort zu fliehen und unterzutauchen. Nach schweren Entbehrungen sei sie 1943 in den sowjejschen Machtbereich gelangt. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1960 gewährte ihr die Entschädigungsbehörde 300 DM für das Tragen des Judensterns und lehnte den weitergehenden Anspruch wegen Schadens an Freiheit ab. Die Klägerin erhob Klage auf Entschädigung für weitere 28 Monate illegalen Lebens. Der Rechtsstreit wurde auf Vorschlag des Gerichts durch Prozeßvergleich vom 20. Juni 1961 beendet, in dem die Parteien sich einigten, daß der Klägerin eine weitere HaLentschädigung für 10 Monate zustehe. Ziff. III des Vergleichs lautet: "Der Beklagte verpflichtet sich daher, der Klagepartei hierfür einen Betrag von 1.500,- (m.W. Tausendfünnundert Deutsche Mark) zu zahlen, Dadurch sind alle Ansprüche der Klagepartei nach BEG abgegolten." Im Februar 1962 übersandte die Entschädigungsbehörde dem Bevollmächjgten der Klägerin einen vorgedruckten Fragebogen zu dem Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (sog. B.-Bogen) mit der Aufforderung, ihn bis 1. August 1962 ausgefüllt und unterschrieben zurückzugeben; anderenfalls werde über den Antrag nach Aktenlage 1

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