entschieden. Die Klägerin machte nunmehr mehrere Gesundheitsschäden geltend, die sie auf
Mißhandlung durch einen Angehörigen der SS im Oktober 1939 und auf die Entbehrungen
während ihres Lebens in der Illegalität zurückführte. Im Dezember 1965 focht sie der
Entschädigungsbehörde gegenüber den Abgeltungsvergleich vom 20. Juni 1961 an und
beantragte erneut Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Die
Entschädigungsbehörde, die bereits im Jahre 1962 mit Ermiplungen über die persönlichen und
wirtschaLlichen Verhältnisse der Klägerin begonnen hape, holte schließlich ein
vertrauensärztliches Gutachten ein, das eine verfolgungsbedingte Minderung der
Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 30 % seit der Befreiung bejahte. Mit Bescheid vom 11.
November 1966 lehnte die Entschädigungsbehörde den erneuten Antrag auf Entschädigung
für Schaden an Körper oder Gesundheit als unzulässig ab. Klage und Berufung hapen keinen
Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte ist nicht
vertreten. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch der
Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit scheitere daran, daß der
Abgeltungsvergleich vom 20. Juni 1961 auch diesen Anspruch umfasse und seine Anfechtung
durch die Klägerin nicht durchgreife. Sei ein Entschädigungsanspruch vor Verkündung des BEGSchlußgesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden, so sei gemäß Art.
IV Nr. 2 BBG-SchlußG die Nr. 1 dieser Besjmmung entsprechend anzuwenden; der Berechjgte
habe die Regelung bis zum 30. September 1966 anfechten können. Da nur die entsprechende
Anwendung der Nr. 1 vorgeschrieben sei, stehe einer Auslegung nichts im Wege, die den
Willen des Gesetzgebers berücksichjge und demgemäß Ermiplungen verbiete, die beim
Fehlen genügender Hinweise in den Akten des Entschädigungsverfahrens klären sollten, ob
medizinische Gründe für Vergleich, Verzicht oder Abfindung maßgebend gewesen seien.
Daraus folge aber keineswegs, daß nach Art. IV Nr. 2 BEGSchlußG jede derarjge Regelung von
Gesundheitsschadensansprüchen ohne weiteres angefochten werden könne, wenn aus den
Akten des Entschädigungsverfahrens über die Gründe einer solchen Regelung nichts zu
ersehen sei. Da der Gesetzgeber die Angleichung in allen Fällen nur in begrenztem Umfang
habe zulassen wollen, sei sie nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG bei Gesundheitsschäden nur dann
staphaL, wenn im früheren Entschädigungsverfahren zumindest Angaben oder Ergebnisse von
Ermiplungen vorgelegen häpen, die es gestapeten, den Anspruch auf Rente gegebenenfalls
auch durch Bescheid oder Urteil aus medizinischen Gründen abzulehnen. Das bloße Anmelden
eines
Gesundheitsschadens
genüge
insoweit
nicht.
Ergäben
die
Akten
des
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