Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant,
wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die
entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen
Sicherheit.
Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22 -, juris, Rn. 9 unter
Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 27 ff.
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Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt und ob
sie die Tatbestandsmerkmale eines der in Art. 5 Abs. 2 GG bezeichneten Gesetze erfüllt,
sowie die dann erforderliche einzelfallbezogene Abwägung setzen allerdings voraus, dass die
Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst worden ist. Daher stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung meinungsbeschränkender
Gesetze, sondern auch an die Erfassung und Würdigung der Äußerung selbst. Anders lässt
sich ein wirksamer Schutz der Meinungsfreiheit nicht gewährleisten. Dazu gehört es auch,
dass Rechtsbegriffe, die im öffentlichen Meinungskampf verwendet werden, nicht ohne
weiteres im fachlich-technischen Sinne verstanden werden dürfen. Vielmehr muss den
Einzelfallumständen entnommen werden, ob eine alltagssprachliche oder technische
Begriffsverwendung vorliegt. Auslegungsfähige Äußerungen sind dabei nach den
allgemeinen Auslegungsregeln zu bewerten. Kriterien der Auslegung sind neben dem
Wortlaut der Äußerungen und ihrem sprachlichen Kontext auch sämtliche nach außen
hervortretenden Begleitumstände, namentlich etwa die erkennbare politische Grundhaltung
der Zuhörer und ihr Vorverständnis, aber auch die nach dem objektiven Empfängerhorizont
deutlich werdende Einstellung des sich Äußernden. Maßgeblich ist daher weder die
subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung
Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen
und verständigen Publikums hat. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender
Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung
ersichtlich ein Anliegen in nur schlagwortartiger Form zusammenfasst. Bei mehrdeutigen
Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante
Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor
sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung
zugrunde legen. Dabei brauchen sie nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die
Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte
Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei
Anhaltspunkte finden. Verbleiben Zweifel am Inhalt der Äußerung bzw. ist sie mehrdeutig,
gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit ausgerichtete Auslegung, auf die
günstigere, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbare Deutungsmöglichkeit abzustellen.
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Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92 -, juris, Rn. 21
m.w.N. und vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom
26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris, Rn. 29 f.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 15 B
584/22 -, juris, Rn. 15.
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Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die vom Antragsteller angegriffene
Beschränkung in Ziffer II. der Verfügung, soweit dort sowohl die mündliche als auch
schriftliche Äußerung (Skandierung) „Stoppt den Genozid/Völkermord“ in jeglicher Sprache
untersagt wird, nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung
voraussichtlich als rechtmäßig. Die hier vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose
erweist sich insoweit als tragfähig. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Einzelfall anhand
konkreter Anhaltspunkte und unter Einbeziehung der Vorerfahrungen mit dem Antragsteller
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