Für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr sind vielmehr konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, etwa die Benennung konkreter Vorfälle, die sich in der Vergangenheit in vergleichbaren Situationen ereignet haben. Vgl. zu unterschiedlichen Beschränkungen exemplarisch OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2021 - 15 B 1414/21 -, juris, Rn. 8 sowie Beschluss vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23. 20 Die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde muss mithin auf konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten dafür beruhen, dass gerade die in Rede stehenden, mit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung belegten Verhaltensweisen während der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit sich bringen. Dies kann, wie dargelegt, etwa durch das Benennen konkreter Referenzfälle auf vergangenen Versammlungen erfolgen. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, lediglich auf eine etwaig bestehende abstrakte Gefahr zu verweisen. 21 Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 21. September 2020 - 20 L 1693/20 -, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. September 2021 - 18 K 7536/19 -, juris, Rn. 60. 22 Als Vorgängerversammlungen in diesem Sinne sind in erster Linie diejenigen Veranstaltungen heranzuziehen, die bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. 23 Vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn. 13; in diesem Sinne auch Hahne, NVwZ 2023, 1793 (1796 f.); vgl. zur Gefahrenprognose aufgrund Vorerfahrungen deutschlandweit bei pro-palästinensischen Versammlungen: Hess.VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2023 - 2 B 1423/23 -, juris, Rn. 23. 24 Die Gefahrenprognose richtet sich dabei nach der ex ante-Sicht der Behörde. Insoweit kommt es auch weiterhin im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW auf die Erkenntnisse der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung an, wenngleich dies auch – im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 VersG – nicht mehr ausdrücklich in der Norm statuiert wird. 25 Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung – Gesetz zur Einführung eines nordrheinwestfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW – VersGEinfG NRW), LT-Drs. 17/12423, S. 65; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 18 L 1119/22 -, n.v., m.w.N. 26 Soweit versammlungsrechtliche Beschränkungen mit dem Inhalt der während der Versammlung zu erwartenden Meinungsäußerungen – wie hier der mündlichen oder schriftlichen Äußerung bestimmter Parolen – begründet werden, ist zudem die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Soweit der Inhalt von Meinungsäußerungen im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann eine solche auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22 -, juris, Rn. 7 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 21 und 26, und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris, Rn. 19 und 22 f. 28 29

Select target paragraph3