Antragsteller erlassene beschränkende Verfügung, die eine Begründung der Anordnung der
sofortigen Vollziehung enthält, welche den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
entspricht, insoweit als voraussichtlich rechtmäßig.
Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Versammlungsgesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (Versammlungsgesetz NRW - VersG NRW) vom 17. Dezember
2021 (GV. NRW. 2022, S. 2). Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter
freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit
abzuwehren. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sollen die Rechtmäßigkeit einer
Versammlung ermöglichen oder gewährleisten und damit dem Grundrecht der
Versammlungsfreiheit zur Wirksamkeit verhelfen.
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Vgl. BVerfG, Kammerentscheidung, NJW 2000, 3053 (3056).
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Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung,
deren Schutzgüter u.a. durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der
grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter
freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das nach
Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über
die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit
Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter
derartig gegenüber, ist ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen.
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Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris, Rn. 27.
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Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, wenn die Einwirkung des
schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar
oder in allernächster Zeit mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit
bevorsteht.
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Vgl. Schönenbroicher, in: Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2023, § 13
Rn. 3; Schönenbroicher, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl.,
2023, § 1 OBG Rn. 37 m.w.N.
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Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche
Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte
Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente
oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde
und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die
Behörden und Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG
hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und
Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt
grundsätzlich bei der Behörde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Beschränkungen keine zu
geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2022 - 15 B 562/22 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N.
und vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N.; Schönenbroicher, in:
Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2023, § 13 Rn. 3; so auch Hahne,
NVwZ 2023, 1793 (1796).
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