vgl. etwa https://www.tagesspiegel.de/berlin/israelhass-im-nd-gebaude-in-friedrichshainparlamentsprasidentin-fordert-ruckzug-des-berliner-ratschlags-10626937.html; https://kommunistische.org/stellungnahmen/solidaritaet-mit-zaid-abdulnasser/, 42 als Redner zu dem Thema „Die Repression gegen T. “ eingeladenen ist. Darüber hinaus ist auf dem Profil „Q. “ ein sog. Highlight zu A. B. eingerichtet („#A1. “), unter dem unter dem Hashtag #T1. und #I1. zahlreiche Beiträge und Solidaritätsbekundungen für den Deutschland-Koordinator von „T. Deutschland“ zusammengefasst sind und zu Kampagnen gegen die vermeintlich unrechtmäßige Unterdrückung von „T. Deutschland“ aufgerufen wird. Zugleich werden dort auch zahlreiche Verlinkungen zu dem J. -Profil von „T. Deutschland“ („@T1. “) vorgenommen. 43 All dies verdeutlicht, dass der Antragsgegner zu Recht seine Prognose auch auf Erfahrungen mit thematisch ähnlich gelagerten Demonstrationen der vergangenen Wochen in NordrheinWestfalen gestützt hat. Denn vorliegend ist nicht von der Hand zu weisen, dass zahlreiche Versammlungsteilnehmer, die regelmäßig an pro-palästinensischen Versammlungen in E. und Umgebung teilnehmen, einem oder beiden vorgenannten Profilen folgen und sich dort wechselseitig zur Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen motivieren. Daher durfte der Antragsgegner – auch unter Einbeziehung einer inhaltlichen Auswertung der Profile in den sozialen Medien – davon ausgehen, dass die Skandierung „Stoppt den Genozid/Völkermord“ einzig in dem vom Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung vom 00. November 2023 dargelegten Sinne verstanden werden kann. 44 Dass die Verwendung der Begriffe Genozid/Völkermord – unabhängig vom Kontext – für sich genommen nicht strafbewehrt ist, steht dem nicht entgegen. Insoweit ist nach den vorbeschriebenen Grundsätzen maßgeblich auf die Begleitumstände einer Äußerung abzustellen. Eine Äußerung wie hier in Form von Wechselsprechchören im Rahmen eines dynamischen Versammlungsgeschehens mit dem in Bezug genommenen Teilnehmerkreis ist demgemäß anders zu bewerten als etwa die Verwendung der Begriffe in einem anderen Zusammenhang durch UN-Sachverständige. 45 Vgl. insoweit etwa https://www.sueddeutsche.de/politik/menschenrechte-un-berichterstatterwarnen-vor-voelkermord-im-gazastreifen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-231116-99971566. 46 Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass einzelne Äußerungen sowie die jeweiligen Begleitumstände im jeweils aktuellen Kontext zu sehen sind und gegebenenfalls einer rechtlichen Neubewertung unterliegen können. 47 Vgl. VGH BW, Beschluss vom 21. Oktober 2023 - 3 S 1669/23 -, juris, Rn. 10. 48 Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, in der Begründung seien keine entscheidungserheblichen konkreten, seine Person oder Versammlung betreffenden Tatsachen enthalten, trifft dies angesichts des Vorstehenden sowie der ausführlichen Gefahrenprognose des Antragsgegners nicht zu. 49 2. Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig. 50 Denn das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung nur betreffend eine Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen. Der Antrag zu 2. richtet sich nach verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO analog entsprechend dem 51

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