Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22 -, juris, Rn. 9 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 27 ff. 30 Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt und ob sie die Tatbestandsmerkmale eines der in Art. 5 Abs. 2 GG bezeichneten Gesetze erfüllt, sowie die dann erforderliche einzelfallbezogene Abwägung setzen allerdings voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst worden ist. Daher stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung meinungsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Erfassung und Würdigung der Äußerung selbst. Anders lässt sich ein wirksamer Schutz der Meinungsfreiheit nicht gewährleisten. Dazu gehört es auch, dass Rechtsbegriffe, die im öffentlichen Meinungskampf verwendet werden, nicht ohne weiteres im fachlich-technischen Sinne verstanden werden dürfen. Vielmehr muss den Einzelfallumständen entnommen werden, ob eine alltagssprachliche oder technische Begriffsverwendung vorliegt. Auslegungsfähige Äußerungen sind dabei nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu bewerten. Kriterien der Auslegung sind neben dem Wortlaut der Äußerungen und ihrem sprachlichen Kontext auch sämtliche nach außen hervortretenden Begleitumstände, namentlich etwa die erkennbare politische Grundhaltung der Zuhörer und ihr Vorverständnis, aber auch die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung des sich Äußernden. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen in nur schlagwortartiger Form zusammenfasst. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Dabei brauchen sie nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden. Verbleiben Zweifel am Inhalt der Äußerung bzw. ist sie mehrdeutig, gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit ausgerichtete Auslegung, auf die günstigere, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbare Deutungsmöglichkeit abzustellen. 31 Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92 -, juris, Rn. 21 m.w.N. und vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris, Rn. 29 f.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22 -, juris, Rn. 15. 32 Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die vom Antragsteller angegriffene Beschränkung in Ziffer II. der Verfügung, soweit dort sowohl die mündliche als auch schriftliche Äußerung (Skandierung) „Stoppt den Genozid/Völkermord“ in jeglicher Sprache untersagt wird, nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Die hier vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose erweist sich insoweit als tragfähig. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Einzelfall anhand konkreter Anhaltspunkte und unter Einbeziehung der Vorerfahrungen mit dem Antragsteller 33

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