2. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00.11.2023 wiederherzustellen, soweit am Schluss des Bescheides (Seite 17/18) – bezeichnet als Hinweis auf gesetzliche Regelungen, deren Beachtung und Einhaltung zu gewährleisten sei –, unter der dortigen Ziffer 2. ausgeführt wird: „Die Parolen „From the river to the sea – Palestine will be free“, Abwandlungen ebendieser, sowie „Kindermörder Israel“ erfüllen aufgrund ihrer klaren islamistischen, antiisraelischen, antisemitischen und anderweitig verhetzenden Färbung die Tatbestandsvoraussetzungen der § 130 StGB bzw. § 140 StGB. Dies ist durch Staatsanwaltschaften und das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 17.11.2023 – 20 L 2308/23) bestätigt worden. Durch die Erfüllung der Straftatbestände durch die Parolen selbst sind weitere versammlungsrechtliche Beschränkungen nicht erforderlich. Die Einsatzkräfte sind gehalten, entsprechend einzugreifen und Strafanzeigen zu schreiben.“ 5 hilfsweise zum Antrag zu Ziffer 2. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123 VwGO es dem Antragsgegner zu untersagen, betreffend die am 00.12.2023 in E. beabsichtigte Versammlung mit dem Thema „Stoppt die Aggression“ gefahrenabwehrend-versammlungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die ihren Grund allein in der Rechtsauffassung haben, dass die Äußerungen „Palestine will be free – from the river to the sea“, „From the river to the sea“, „Vom Jordan bis ans Mittelmeer“ sowie „Vom Fluss bis ans Meer“ unabhängig von ihrem jeweiligen Kontext objektiv Straftatbestände erfüllen, 6 hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist unbegründet (1.); der Antrag zu 2. (2.) sowie der Hilfsantrag (3.) sind jeweils bereits unzulässig. 7 1. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. 8 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier der Antragsgegner, das Polizeipräsidium E. als Versammlungsbehörde, im Bescheid vom 00. November 2023 – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. 9 Dies zugrunde gelegt überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse des Antragsgegners an einer Vollziehung der streitgegenständlichen versammlungsrechtlichen Beschränkung. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die gegenüber dem 10

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