die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter
den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach
eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner
Abschriften.
75
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39,
40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden,
über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster
entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
76
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische
Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches
Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-RechtsverkehrVerordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
77
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird,
nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich
anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist
festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser
Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
78
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro
nicht übersteigt.
79
Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als
elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm
auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der
Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung
begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist
angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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