werden würde, sodass jedenfalls hinreichend belastbare Anhaltspunkte für den
Anfangsverdacht einer Straftat bestehen dürften.
Vgl. hierzu auch VG N.
, Beschluss vom 17. November 2023 - 1 L 1011/23 -, juris.
66
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2,
Satz 3 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 Satz 1 und 45.4 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Von einer Reduzierung des Streitwerts im vorliegenden
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Blick auf die faktische
Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.
68
Rechtsmittelbelehrung:
69
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von
zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39,
40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde
eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
Münster entscheidet.
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Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische
Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches
Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-RechtsverkehrVerordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
71
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei
dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5,
48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster ) eingeht.
72
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden
ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5,
48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster ) schriftlich einzureichen. Sie muss einen
bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern
oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das
Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
73
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen
Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch
die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum
Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen
Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des
Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind
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