Der Antrag ist auf sogenannten vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet, für welchen es dem
Antragsteller bereits an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
In der Sache sind nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO einstweilige Anordnungen in Bezug
auf einen Streitgegenstand zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte oder zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl der
Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft zu machen,
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 ff., 945 ZPO.
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Da das Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung im Grundsatz auf
nachträglichen Rechtsschutz ausgelegt ist, ist ein vorbeugender Rechtsschutz nur dann
zulässig, wenn anderenfalls eine Rechtsbeeinträchtigung zu befürchten ist, welche den
Antragsteller so schwer und unerträglich treffen würde, dass es ihm nicht zugemutet werden
kann, den in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen nachträglichen Rechtsschutz –
gegebenenfalls in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage oder der Feststellungsklage – in
Anspruch zu nehmen. Ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz kann
zudem insbesondere dann nicht anerkannt werden, solange sich noch nicht mit dafür
erforderlicher Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden.
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Vgl. statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2023 - 4 B 352/22 -, juris, Rn. 18; VG
Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. August 2021 - 14 L 1115/21 -, juris, Rn. 4 ff.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Vorliegend hat der Antragsteller schon nicht
glaubhaft gemacht, dass das befürchtete Einschreiten des Antragsgegners in Form von
gefahrenabwehrenden versammlungsrechtlichen Maßnahmen tatsächlich droht. Vielmehr ist
dem streitgegenständlichen Hinweis unter Ziffer 2 ausdrücklich zu entnehmen, dass (weitere)
versammlungsrechtliche Beschränkungen im Sinne von § 13 VersG NRW von dem
Antragsgegner im Zusammenhang mit den hier genannten Parolen nicht als erforderlich
erachtet werden. Insoweit kündigt der Antragsgegner allein an, entsprechend repressiv durch
die Fertigung von Strafanzeigen vorzugehen, falls aus seiner Sicht der Anfangsverdacht für
die Verwirklichung eines Straftatbestandes vorliegt. Ob im Übrigen andere
versammlungsrechtliche Maßnahmen während der Versammlung bei entsprechendem
Verhalten der Versammlungsteilnehmer auf Grundlage etwa von § 14 VersG NRW ergehen,
ist zum jetzigen Zeitpunkt in keiner Weise absehbar.
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Jedenfalls fehlt es aber deswegen an dem erforderlichen qualifizierten
Rechtsschutzinteresse, weil die Versammlungsfreiheit des Antragstellers nur im Rahmen der
geltenden Gesetze gewährleistet ist.
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Ungeachtet dessen dürfte der Hilfsantrag auch unbegründet sein.
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Die in diesem Rahmen auch streitgegenständliche Äußerung „From the river to the sea,
Palestine will be free“ sowie Abwandlungen dieser sind aufgrund der Verbotsverfügung des
Bundesministeriums des J1.
und für I.
vom 00. November 2023 (XXX0 – 00000/00X0)
nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VereinsG verboten. Im
aktuellen Kontext der geplanten Versammlung ist davon auszugehen, dass eine solche
Äußerung auch nicht in erlaubter Weise, d.h. zu sozialadäquaten Zwecken, verwendet
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