der Beschwerde des Arbeitnehmers … vom 23. Juli 2021, soweit sie die Art und Weise
der Zeugenbefragung über den Hergang des Vorfalls vom 30. Juni 2021, 17:00 Uhr betrifft“,
bestellt. Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Die weitergehende
Beschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. Gründe: A. 1 Die Beteiligten streiten
über die Bildung einer Einigungsstelle wegen der Beschwerde eines Arbeitnehmers. 2 Die
Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) erteilte unter dem Datum des 12. Juli 2021
dem Arbeitnehmer … wegen antisemitischer Äußerungen im Rahmen eines Gesprächs am 30.
Juni 2021 eine Abmahnung. Anlässlich der Ermittlungen zum Hergang des Gesprächs soll die
Personalverantwortliche der Arbeitgeberin den Betriebssanitäter … gefragt haben, ob der
Mitarbeiter … den Arzt gar als „Drecksjude“ oder als „ach Jude“ bezeichnet habe. Am 23. Juli
2021 reichte der Mitarbeiter … bei der Arbeitgeberin eine Beschwerde ein, die der Beteiligte
zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) als berechtigt angesehen hat. Die Arbeitgeberin lehnte die
vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle ab. Von einer weiteren ins Einzelne
gehenden Sachdarstellung wird gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 525, 313 a Abs.
1 ZPO abgesehen, da gegen den Beschluss der Beschwerdekammer unzweifelhaft
kein Rechtsmittel gegeben ist. Durch Beschluss vom 20. Oktober 2021 hat das Arbeitsgericht
den Anträgen des Betriebsrats über die Errichtung einer Einigungsstelle stattgegeben. 3 Mit
ihrer Beschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren, die Anträge des Betriebsrats
abzuweisen, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.
Der Betriebsrat verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. B. 4 Die Beschwerde der
Arbeitgeberin hat nur teilweise Erfolg. Soweit sich die Beschwerde des Arbeitnehmers gegen
die Art und Weise der Zeugenbefragung über den Hergang des Vorfalls vom 30. Juni 2021
wendet, ist eine Einigungsstelle zu bilden, da sie nicht offensichtlich unzuständig ist.
Bezüglich des Ablaufs der Vorkommnisse am 30. Juni 2021 ist der Beschwerde nicht
nachzugehen. Die Bildung der Einigungsstelle scheidet wegen offensichtlicher
Unzuständigkeit aus. I. 5 Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle gemäß § 100 Abs.
1 ArbGG, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass
ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich das Vorbringen des Antragstellers
nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes
subsummieren lässt. Die Tatsachenfeststellungen sind auf eine Schlüssigkeitsprüfung
beschränkt, in die der unstreitige Vortrag der Beteiligten einschließlich in ihrer Echtheit
unstreitige Urkunden und die streitigen Tatsachenbehauptungen des Antragstellers
einzubeziehen sind (vgl. z.B. Hess. LAG, 16.05.2017 - 4 TaBV 75/17 - Rn. 10, zit. nach