juris). II. 6 Der Einwand der Arbeitgeberin, der Betriebsrat verfolge mit seiner
Beschwerde einen Rechtsanspruch im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, rechtfertigt
die Annahme einer offensichtlichen Unzuständigkeit nur, soweit sich die Beschwerde
des Arbeitnehmers auf den abgemahnten Vorfall erstreckt. 7 1. Mit seiner Beschwerde hat der
Arbeitnehmer … auch die inhaltliche Richtigkeit der Abmahnung angegriffen. Dem steht
nicht etwa entgegen - wie der Betriebsrat meint -, dass das Wort Abmahnung im
Beschwerdetext nicht auftaucht. Denn der Arbeitnehmer hat unmissverständlich den
abgemahnten Vorfall aufgegriffen und zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht. Die
Berechtigung einer Abmahnung kann als Rechtsfrage nicht Gegenstand einer Einigungsstelle
nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sein (vgl. LAG Frankfurt/Main, 27.03.1980 - 4 TaBV 79/79 , zit. nach juris; LAG Hamm, 02.04.1979 - 3 TaBV 19/79 - LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.1985
- 5 TaBV 36/84; GK-BetrVG-Wiese, § 85 Rn. 15 m.w.N.). Dies wird durch die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Anspruch auf Widerruf rechtswidriger
Abmahnungen und auf deren Entfernungen aus der Personalakte gedeckt (vgl. z.B. BAG,
23.06.2009 - 2 AZR 606/98 -). 8 2. Mit dem zweiten Aspekt der Beschwerde des
Arbeitnehmers wird allerdings die inhaltliche Richtigkeit der Abmahnung nicht angegriffen.
Vielmehr wird die Art und Weise der Zeugenbefragung im Zusammenhang mit der
Tatsachenfeststellung im Vorfeld der Abmahnung beanstandet. Da es keinen Rechtsanspruch
auf eine bestimmte Form der Sachverhaltsaufklärung vor dem Ausspruch einer
Abmahnung durch den Arbeitgeber gibt, betrifft diese Rüge keinen Rechtsanspruch.
Derartige rechtlich nicht geregelte Fragen des Zustandekommens einer Abmahnung
werden von dem Ausschlusstatbestand des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht erfasst (vgl. Hess.
LAG, 12.03.2002 - 4 TaBV 75/01 -). Der Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten der
Arbeitgeberin im Anhörungstermin, dass es in diesem Zusammenhang um die Verletzung der
arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht gehe, greift nicht durch. Das denkmögliche Bestehen von
Rechtsansprüchen bleibt unberücksichtigt, wenn es sich um lediglich aus Fürsorgepflichten
ableitbare Nebenansprüche im Arbeitsverhältnis handelt, die nicht klar gegeben oder
allgemein anerkannt sind (vgl. Hess. LAG, 12.03.2002 - 4 TaBV 75/01 -). III. 9 Was die
Person des vom Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden sowie die Anzahl der Beisitzer angeht,
hat die Arbeitgeberin auch in zweiter Instanz keine weiteren Einwände vorgebracht. IV. 10
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.