juris). II. 6 Der Einwand der Arbeitgeberin, der Betriebsrat verfolge mit seiner Beschwerde einen Rechtsanspruch im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, rechtfertigt die Annahme einer offensichtlichen Unzuständigkeit nur, soweit sich die Beschwerde des Arbeitnehmers auf den abgemahnten Vorfall erstreckt. 7 1. Mit seiner Beschwerde hat der Arbeitnehmer … auch die inhaltliche Richtigkeit der Abmahnung angegriffen. Dem steht nicht etwa entgegen - wie der Betriebsrat meint -, dass das Wort Abmahnung im Beschwerdetext nicht auftaucht. Denn der Arbeitnehmer hat unmissverständlich den abgemahnten Vorfall aufgegriffen und zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht. Die Berechtigung einer Abmahnung kann als Rechtsfrage nicht Gegenstand einer Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sein (vgl. LAG Frankfurt/Main, 27.03.1980 - 4 TaBV 79/79 , zit. nach juris; LAG Hamm, 02.04.1979 - 3 TaBV 19/79 - LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.1985 - 5 TaBV 36/84; GK-BetrVG-Wiese, § 85 Rn. 15 m.w.N.). Dies wird durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Anspruch auf Widerruf rechtswidriger Abmahnungen und auf deren Entfernungen aus der Personalakte gedeckt (vgl. z.B. BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 606/98 -). 8 2. Mit dem zweiten Aspekt der Beschwerde des Arbeitnehmers wird allerdings die inhaltliche Richtigkeit der Abmahnung nicht angegriffen. Vielmehr wird die Art und Weise der Zeugenbefragung im Zusammenhang mit der Tatsachenfeststellung im Vorfeld der Abmahnung beanstandet. Da es keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Sachverhaltsaufklärung vor dem Ausspruch einer Abmahnung durch den Arbeitgeber gibt, betrifft diese Rüge keinen Rechtsanspruch. Derartige rechtlich nicht geregelte Fragen des Zustandekommens einer Abmahnung werden von dem Ausschlusstatbestand des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht erfasst (vgl. Hess. LAG, 12.03.2002 - 4 TaBV 75/01 -). Der Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin im Anhörungstermin, dass es in diesem Zusammenhang um die Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht gehe, greift nicht durch. Das denkmögliche Bestehen von Rechtsansprüchen bleibt unberücksichtigt, wenn es sich um lediglich aus Fürsorgepflichten ableitbare Nebenansprüche im Arbeitsverhältnis handelt, die nicht klar gegeben oder allgemein anerkannt sind (vgl. Hess. LAG, 12.03.2002 - 4 TaBV 75/01 -). III. 9 Was die Person des vom Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden sowie die Anzahl der Beisitzer angeht, hat die Arbeitgeberin auch in zweiter Instanz keine weiteren Einwände vorgebracht. IV. 10 Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

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