BSG, a. a. O.., juris, Rdnr. 20). Ob eine aus eigenem Willensentschluss im Sinne des ZRBG zustande gekommene Beschäcigung oder eine den eigenen Willensentschluss ausschließende Zwangsarbeit vorlag, ist vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage im GheEo zu beurteilen. Dabei sind die Sphären „Lebensbereich“ und „Beschäcigungsverhältnis“ grundsätzlich zu trennen; ebenso spielen die Beweggründe zur Aufnahme der Beschäcigung keine Rolle. Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäcigung liegt vor, wenn der GheEo-Bewohner noch eine Disposiaonsbefugnis zumindest in der Gestalt haEe, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne unmiEelbare Gefahr für Leib, Leben oder seine Resereiheit ablehnen konnte (vgl. BSG, a. a. O.., Rdnr. 21). Die Voraussetzung der Beschäcigung aus eigenem Willensentschluss ist vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat angegeben, dass sie beim Judenrat um Arbeit nachgefragt hat. Dass ein Judenrat gebildet worden war, ergibt sich aus dem Auszug aus der Encyclopedia of the GheEos During the Holocaust. Dies geschah auch unmiEelbar nach dem erzwungenen Einzug der Juden in das GheEo, so dass auch hier die Angaben der Klägerin mit den historischen Erkenntnissen übereinsammen. Ungarn gehört auch zu den Ländern, die im in Rede stehenden Zeitraum im naaonalsozialisaschen Einflussbereich lagen (vgl. Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Stand September 2014, Anhang Band 2, § 1 ZRBG Rn. 7), und zwar in der Zeit vom 6. April 1941 bis zum 17. Januar 1945. Als Beitragszeit nach dem ZRBG ist die Zeit vom 17. April 1944 bis zum 30. Mai 1944 zu berücksichagen, während dieser Zeit hielt sich die Klägerin entsprechend den Angaben des ITS und der Häclingspersonalkarte im GheEo Kisvarda auf. Damit sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG erfüllt. Weiter sind für die Klägerin Ersatzzeiten gemäß § 250 SGB VI zu berücksichagen und zwar für die Zeit vom 31. März 1944 bis zum 16. April 1944 und wieder vom 29. Mai 1944 bis zum 31. Dezember 1949. Dies nimmt auch die Beklagte ausweislich ihres Schricsatzes vom 16. Oktober 2016 an. Die Zeit der Verfolgung und auch die Zeit nach dem Krieg erfüllen die Tatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Diese Vorschric lautet: Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr 1. -3. (...) 4. in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen a) arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der

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