Arbeiten ausgeführt. Wenn sie eine Täagkeit benenne und später eine weitere, sei dies kein Widerspruch. Im GheEo sei der Mangel groß gewesen, der Judenrat habe den Menschen verschiedene Beschäcigungen vermiEelt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das GheEohospital in der Schule untergebracht gewesen und mit vier Ärzten ausgestaEet gewesen sei. Es sei also naheliegend, dass, wenn neue Personen, die zusammengeschlagen und gefoltert worden seien, eingewiesen worden seien, auch die Lehrund Betreuungskräce dazu eingesetzt worden seien, die Verwundeten im Hospital ebenfalls zu versorgen. Die Klägerin sei laut Häclingspersonalkarte am 30. Mai 1944 mit dem Transport in Auschwitz angekommen. Das spreche dafür, dass sie das GheEo und damit den Beschäcigungsort bereits am 29. Mai 1944 verlassen habe. Dass sie sich nun genau daran erinnern solle, am wievielten Tag nachdem die Deutschen einmarschiert seien, das GheEo errichtet worden sei, sei absurd. Die meisten Menschen könnten Vorgänge, die mehrere Jahre zurück lägen, nicht mehr auf den genauen Tag beziffern. Ferner könne die Beklagte nicht verlangen, dass die Versicherten für sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom Juni 2009 in ihrem Wesen für sich verinnerlicht habe. Beschäcigung, die während der Hac ausgeübt worden sei, werde als Zwangsarbeit empfunden, auch wenn sie dies nach der rechtlichen Würdigung nicht sei. Bemerkt sei noch, dass im vorherigen Entschädigungsverfahren nicht nach der Arbeit im GheEo gefragt worden sei. Durch eine Nichterwähnung könnten keine Rückschlüsse gezogen werden. Er legte die Häclingspersonalkarte der Klägerin in Kopie vor. Darin ist aufgeführt, dass die Klägerin aus dem Konzentraaonslager kommend am 29. Oktober 1944 nach Buchenwald überstellt worden war und dass sie am 17. April 1944 in Kisvarda verhacet und am 30. Mai 1944 nach Auschwitz eingeliefert worden sei. Der Prozessbevollmächagte der Klägerin reichte weitere Unterlagen ein, so ein Schreiben der Claims Conference vom 5. Oktober 2011, in dem mitgeteilt wurde, dass die Klägerin eine Zahlung im Rahmen der Leistungen der Sacung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunc“ für den Aufenthalt im KZ Auschwitz im Jahr 1944 erhalten habe. Bei diesem Antrag handele es sich um einen sogenannten Kurzantrag, der lediglich eine Angabe zur HacstäEe ohne jede weitere Beschreibung der Verfolgung enthalte. Weiter reichte der Prozessbevollmächagte der Klägerin eine Auskunc der ITS vom 24. Oktober 2011 ein, in der diese miEeilte, dass sie eine Überprüfung des dort verwahrten Dokumentenmaterials durchgeführt habe. Es könnten folgende Angaben den dort verwahrten Nachkriegszeit-Unterlagen entnommen werden: Die Klägerin erscheine in einer

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