Arbeiten ausgeführt. Wenn sie eine Täagkeit benenne und später eine weitere, sei dies kein
Widerspruch. Im GheEo sei der Mangel groß gewesen, der Judenrat habe den Menschen
verschiedene Beschäcigungen vermiEelt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das
GheEohospital in der Schule untergebracht gewesen und mit vier Ärzten
ausgestaEet gewesen sei. Es sei also naheliegend, dass, wenn neue Personen, die
zusammengeschlagen und gefoltert worden seien, eingewiesen worden seien, auch die Lehrund Betreuungskräce dazu eingesetzt worden seien, die Verwundeten im Hospital ebenfalls
zu versorgen. Die Klägerin sei laut Häclingspersonalkarte am 30. Mai 1944 mit dem Transport
in Auschwitz angekommen. Das spreche dafür, dass sie das GheEo und damit den
Beschäcigungsort bereits am 29. Mai 1944 verlassen habe. Dass sie sich nun genau daran
erinnern solle, am wievielten Tag nachdem die Deutschen einmarschiert seien, das GheEo
errichtet worden sei, sei absurd. Die meisten Menschen könnten Vorgänge, die mehrere
Jahre zurück lägen, nicht mehr auf den genauen Tag beziffern. Ferner könne die Beklagte
nicht verlangen, dass die Versicherten für sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes
(BSG) vom Juni 2009 in ihrem Wesen für sich verinnerlicht habe. Beschäcigung, die während
der Hac ausgeübt worden sei, werde als Zwangsarbeit empfunden, auch wenn sie dies nach
der rechtlichen Würdigung nicht sei. Bemerkt sei noch, dass im vorherigen
Entschädigungsverfahren nicht nach der Arbeit im GheEo gefragt worden sei. Durch eine
Nichterwähnung könnten keine Rückschlüsse gezogen werden. Er legte
die Häclingspersonalkarte der Klägerin in Kopie vor. Darin ist aufgeführt, dass die Klägerin
aus dem Konzentraaonslager kommend am 29. Oktober 1944 nach Buchenwald überstellt
worden war und dass sie am 17. April 1944 in Kisvarda verhacet und am 30. Mai 1944 nach
Auschwitz eingeliefert worden sei. Der Prozessbevollmächagte der Klägerin reichte weitere
Unterlagen ein, so ein Schreiben der Claims Conference vom 5. Oktober 2011, in dem
mitgeteilt wurde, dass die Klägerin eine Zahlung im Rahmen der Leistungen der Sacung
„Erinnerung, Verantwortung und Zukunc“ für den Aufenthalt im KZ Auschwitz im Jahr 1944
erhalten habe. Bei diesem Antrag handele es sich um einen sogenannten Kurzantrag, der
lediglich eine Angabe zur HacstäEe ohne jede weitere Beschreibung der Verfolgung enthalte.
Weiter reichte der Prozessbevollmächagte der Klägerin eine Auskunc der ITS vom 24.
Oktober 2011 ein, in der diese miEeilte, dass sie eine Überprüfung des dort verwahrten
Dokumentenmaterials durchgeführt habe. Es könnten folgende Angaben den dort
verwahrten Nachkriegszeit-Unterlagen entnommen werden: Die Klägerin erscheine in einer