Ungarn). In dem Fragebogen gab die Klägerin, gebeten, Auskunc über die Arbeit in einem
GheEo zu geben, an, dass sie seit dem 30. Mai 1944 in Auschwitz und Altenburg gearbeitet
habe. Sie sei Bandarbeiter für Einzelteile für Panzer gewesen. Es habe sich um sehr schwere
Zwangsarbeit unter unmenschlichen Bedingungen gehandelt. Sie sei zu der Arbeit unter
Androhung von Gewalt gezwungen worden. Laut Auskunc der Bezirksregierung in Düsseldorf
wurden für die Klägerin keine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
geltend gemacht. In einem Formantrag „Antrag auf Altersrente für ehemalige
GheEobeschäcigte mit Wohnsitz im Ausland“ gab ihr Prozessbevollmächagter im Oktober
2011 an, die Klägerin habe von April 1944 bis Mai 1944 in der Krankenpflege gearbeitet. Der
Arbeitgeber sei der Judenrat gewesen und die Arbeit habe im GheEo Kisvarda
staEgefunden. In den Akten der Beklagten findet sich eine Bescheinigung der israelischen
Naaonalversicherung vom 23. Oktober 2011, wonach die Klägerin dort insgesamt 156
Versicherungsmonate zurückgelegt hat. Die Gesamtzahl der Versichertenmonate neEo
betrage 108. Seit dem 1. Dezember 1984 bezieht die Klägerin in Israel eine Altersrente. In
einem Fragebogen haEe die Klägerin im März 1993 gegenüber der Claims Conference u.
a. angegeben, sich von März 1944 bis April 1944 im GheEo Kisvarda, von April 1944 bis April
1945 im KZ Auschwitz und von April 1945 bis Mai 1945 im KZ Buchenwald aufgehalten zu
haben. Im März 1944 sei sie in das GheEo Kisvarda eingewiesen und im April 1944 in das KZAuschwitz deporaert worden. Im April 1945 sei sie nach Buchenwald überstellt worden, habe
Zwangsarbeit geleistet und sei im Mai 1945 von den amerikanischen Truppen befreit
worden. In den Akten der Beklagten findet sich ein Vermerk vom 24. November 2011,
wonach beim BADV (Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen)
telefonisch nachgefragt worden sei, ob dort Angaben zu einer Beschäcigung im GheEo
Kisvarda vorlägen. Dies sei verneint worden. Die Versicherte sei im Jahre 2010 explizit nach
einer Beschäcigung im GheEo befragt worden. Bis heute habe die Versicherte nicht
geantwortet. Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 hat die Beklagte den „Antrag auf Anerkennung
von GheEo- Beitragszeiten“ abgelehnt. Die Prüfung habe ergeben, dass auch nach der neuen
Rechtsprechung eine Anerkennung von GheEobeitragszeiten nicht möglich sei. Die
Arbeitszeit vom 17. April 1944 bis zum 29. Mai 1944 im GheEo Kisvarda sei nicht glaubhac
gemacht. Damit sei eine Anerkennung nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus
Beschäcigungen in einem GheEo (ZRBG) weiterhin nicht möglich. Es lägen folgende Angaben
und Erkenntnisse vor: Im Antrag ZRBG 100 habe die Klägerin angegeben, im Zeitraum von