ArbeitsvermiElung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder b) bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit). Die Klägerin ist durch die berücksichagungsfähigen Beitragszeiten nach dem ZRBG Versicherte. Weiter ist sie Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG. Danach ist Opfer der naaonalsozialisaschen Verfolgung, wer aus Gründen poliascher Gegnerschac gegen den Naaonalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch naaonalsozialisasche Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaclichen Fortkommen erliEen hat (Verfolgter). Die Feststellung der Verfolgteneigenschac ist vom Rentenversicherungsträger bzw. den Gerichten in eigener Zuständigkeit unabhängig von den Entschädigungsbehörden durchzuführen (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand September 2016, § 250 Rn. 82 m. w. N.). Die Verfolgteneigenschac der Klägerin ist durch die Bescheinigung des ITS nachgewiesen. Mit den Ersatzzeiten, die gemäß § 51 Abs. 4 SGB VI auf die Wartezeiten angerechnet werden, erfüllt die Klägerin in Verbindung mit den 108 israelischen Versicherungszeiten die Wartezeit gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI. Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG als am 18. Juni 1997 gestellt. Rentenbeginn ist daher gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI der 1. Juli 1997, der Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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