Kisvarda aus freiem Willensentschluss ein Beschäcigungsverhältnis gegen Entgelt ausgeübt
hat. Es ist durch die Bescheinigung des ITS belegt, dass die Klägerin am 17. April 1944 in
Kisvarda verhacet wurde. Dabei dürce es sich um das Datum der Einweisung in das GheEo
Kisvarda handeln. Nach dem von dem Klägerbevollmächagten eingereichten Auszug aus der
„Encyclopedia of the GheEos During the Holocaust“ mussten die Juden am 15. März 1944 in
das GheEo einziehen. Dies dürce sich über (mindestens) zwei Tage hingezogen haben. Die
Tatsache, das die Klägerin zunächst angegeben haEe, bereits im März 1944 in das GheEo
eingewiesen worden zu sein, dürce ihrem Alter und der seit diesem Ereignis vergangenen
langen Zeitspanne geschuldet sein. Möglicherweise erinnert sich die Klägerin an den März
1944 aufgrund der Tatsache, dass die Deutschen im März 1944 in Ungarn durch die
Einsetzung einer ihnen genehmen Regierung sowie der Übernahme unzähliger Dienststellen
durch deutsche Polizeifunkaonäre, Kommissare, Koordinatoren und Berater des Auswäragen
Amtes, der SS und der Polizei, des Heeres, der Lucwaffe und der Privaandustrie die Macht in
Ungarn übernahmen und unmiEelbar darauf mit der Verfolgung der ungarischen
Juden begannen (vgl. Raul Hilberg, Die Ermordung der europäischen Juden, Band 2,
Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 1990, Seite 886, 888). Aus dem Auszug aus
der „Encyclopedia of the GheEos During the Holocaust“ ergibt sich auch, dass in dem GheEo
Kisvarda ein Krankenhaus errichtet wurde. Dies bedeutet, dass die Klägerin durchaus in der
Krankenpflege gearbeitet haben kann, wie sie angibt. Dies erscheint auch für eine damals 19jährige junge Frau eine adäquate Täagkeit zu sein. Die Klägerin schildert in ihrer Erklärung
auch anschaulich und unter Benennung von Details, die sich nicht in dem genannten Auszug
aus der Encyclopedia of the GheEos During the Holocaust, finden, die Umstände der Arbeit,
z. B., dass sie zunächst in der Kinderbetreuung eingesetzt war und sich die Täagkeit
als Krankenpflegerin erst entwickelte. Dies spricht dafür, dass hier nicht nur die Angaben
anhand der historischen Erkenntnisse benutzt wurden, um eine Beschäcigung im GheEo „zu
erfinden“. Die Angaben erscheinen bezüglich derjenigen gegenüber dem BADV und den
eingereichten Fragebögen auch nicht widersprüchlich. Die Klägerin hat die Frage, ob sie in
Kisvarda gearbeitet habe, nicht verneint, sondern gar nicht beantwortet. Aus diesem
Schweigen lässt sich jedoch nicht schließen, dass im GheEo keine Arbeit verrichtet wurde.
Die Klägerin dürce der Meinung gewesen sein, dass nur Zwangsarbeiten für den Antrag
relevant seien. Dann erklärt sich auch, aus welchen Gründen sie die Arbeit im GheEo nicht
angab, da sie sie, da es sich nicht um Zwangsarbeit handelte, nicht als wichag angesehen