47
a) Nach diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Äußerungen "rechtsradikale Ausfälle", "reichlich braune Pampe" und
"Antisemitismus" allesamt als Meinungsäußerungen zu qualifizieren. Die getätigten Äußerungen enthalten eine wertende subjektive
Stellungnahme der Rezensentin im Hinblick auf den Buchinhalt und sind einem Beweis nicht zugänglich. Hinsichtlich der Bezeichnung
"rechtsradikal" hat das BVerfG Folgendes ausgeführt: "Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um Meinungsäußerungen,
denn es ist nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen, wann ein Beitrag "rechtsextrem” ist, wann sich ein Denken vom "klassisch
rechtsradikalen verschwörungstheoretischen Weltbild” unterscheidet und wann man "es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal
genannt zu werden” (BVerfG, Beschluss v. 17.9.2012 – 1 BvR 2979/10 – Rz. 27). Dies ist auch auf die weiteren streitgegenständlichen
Äußerungen übertragbar. Auch ob der Inhalt eines Buches "reichlich braune Pampe" und "Antisemitismus" enthält, lässt sich nicht
durch eine Beweisaufnahme klären. Denn vielmehr handelt es sich hier um eine Bewertung der wiederum durch den Autor getätigten
Äußerungen. Auch die Bezeichnung "Antisemitismus", die der Leser dahingehend versteht, dass sich der Inhalt des Buches feindlich
gegenüber Juden und der Geschichte der Juden einstellt, ist von der Auslegung und Meinung der Rezensentin geprägt und stellt
insgesamt eine Meinungsäußerung dar (vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 11.11.2021 – 1 BvR 11/20 – Rz. 20 ff.). Dies gilt vor allem vor
dem Hintergrund als die Bezeichnung "Antisemitismus" sich nach dem Inhalt der Rezension nicht gegen den oder die Autoren
persönlich richtet, sondern es sich offensichtlich um eine Auslegung des Buchinhaltes handelt.
48
Soweit vorliegend demnach insgesamt Meinungsäußerungen zugrunde liegen, können diese nach dem oben Gesagten nach
Auffassung der Kammer nur dann einen unschwer erkennbaren Rechtsverstoß begründen, wenn es sich entweder um
Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage bzw. mit unwahrem Tatsachenkern handelt oder die Meinungsäußerung
offenkundig als Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde anzusehen ist.
49
b) Dass die Meinungsäußerungen etwa einen unwahren Tatsachenkern enthalten, kann die Kammer nicht feststellen. Vorliegend teilt
die Rezensentin ausschließlich ihre subjektive Meinung über den Inhalt des Werkes mit. Ob ein Werk demnach als Werk mit
"rechtsradikalen Ausfällen", "reichlich brauner Pampe" und "Antisemitismus" angesehen wird, ist eine reine Deutung des Lesers und
basiert nicht auf einem Tatsachenkern, der erwiesenermaßen wahr oder unwahr sein kann.
50
Auch der Vortrag der Verfügungsklägerin, die Rezensentin habe das Buch offenbar weder gekauft noch gelesen, führt nicht dazu, dass
die angegebene Bewertung auf unwahren Tatsachengrundlagen beruhe. Die zu einem ähnlich gelagerten Fall eines
Hotelbewertungsportals, in welchem der Bewertung kein Gästekontakt zugrunde lag, ergangene Rechtsprechung des BGH (BGH,
Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20), kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Denn im Gegensatz zu dem von dem
BGH zu beurteilenden Fall, in welchem die dortige Klägerin einen fehlenden Gästekontakt im Hotel der Klägerin rügte, was einem
Beweis unschwer zugänglich ist und damit auf einer konkreten Tatsachengrundlage fußt, erfolgt die Rüge der hiesigen
Verfügungsklägerin, die Rezensentin habe das Buch nicht gekauft und nicht gelesen, offensichtlich ins Blaue hinein. Denn dass die
Rezensentin keine bei ... verifizierte Käuferin war, führt nicht gleichzeitig zu der Annahme, dass das Buch nicht etwa über einen
anderen Anbieter gekauft wurde. Und auch wenn das Buch überhaupt nicht gekauft wurde, führt dies nicht gleichzeitig zu der
Annahme, dass das Buch nicht gelesen wurde. Die Beanstandung ist damit weder für die Verfügungsklägerin noch für die
Verfügungsbeklagte in irgendeiner Weise verifizierbar. Die Rüge, die Rezensentin habe das Buch weder gekauft noch gelesen, erfolgt
damit ersichtlich ins Blaue hinein und führt demnach nicht zu einem für die Verfügungsbeklagte erkennbaren Rechtsverstoß.
Anderenfalls würde bei sämtlichen Buchrezensionen die einfache Rüge ins Blaue hinein, der Rezensent habe das Buch nicht gelesen,
immer eine entsprechende Prüfpflicht für den Hostprovider auslösen, was die Rechtsprechung des BGH, wonach Prüfpflichten nur bei
unschwer erkennbarem Rechtsverstoß bestehen, ad absurdum führen würde. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass im
vorliegenden Fall der Bewertung geistiger Werke, denen keine Dienstleistung wie im Fall des vom BGH zu entscheidenden
Sachverhaltes zugrunde liegt, mit der nicht nachprüfbaren einfachen Rüge, das Buch sei nicht gelesen worden, keine Prüfpflichten des
Bewertungsportals ausgelöst werden.
51
c) Die Meinungsäußerung ist entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin auch nicht als Schmähkritik zu qualifizieren.
52
Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung; nur
dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
verzichtet werden (BVerfG v. 28.07.2014 – 1 BvR 482/13 – Rz. 11). Das ist insbesondere bei Schmähungen, Formalbeleidigungen
oder Verletzungen der Menschenwürde anzusehen (BVerfG v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 – Rz. 34). Dabei ist der Begriff der
Schmähung eng auszulegen und nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte anzunehmen, selbst wenn
es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt (BVerfG v. 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89 – Rz. 41; BVerfG v. 31.08.2000 – 1
BvR 826/00 – Rz. 4; BVerfG v. 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04 – Rz. 28). Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den
Charakter einer Schmähung an, "wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und
überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht" (BVerfG v. 31.08.2000 – 1 BvR 826/00 – Rz. 4). Maßgeblich ist
dabei stets die Abwägung im konkreten Einzelfall, so dass selbst bei äußerlich gleichen Formulierungen die Einordnung – Schmähkritik
oder hinzunehmende Sachkritik – unterschiedlich ausfallen kann (vgl. dazu BVerfG v. 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04 – "durchgeknallter
Staatsanwalt" – einerseits und BVerfG v. 11.12.2013 – 1 BvR 194/13 – "durchgeknallte Frau" – andererseits).