§§150 bis 159 a BEG verbleibt, soweit Ansprüche nach diesen Vorschriften bestehen. Demnach
kommt ein Härteausgleich nach §165 BEG nur in Betracht, wenn der Verfolgte nach §§160 bis
163 BEG anspruchsberechtigt ist. Das ergibt sich auch aus §171 BEG, wonach Personen, die die
Voraussetzungen der §§4 oder 150 BEG erfüllen, ein Härteausgleich nach dieser Bestimmung
gewährt werden kann. Es würde dem Aufbau und der Zweckbestimmung der nach §§4, 150 und
160 BEG abgestuften Entschädigungsregelungen widersprechen, wenn der nach §§4 oder 150
BEG anspruchsberechtigte Verfolgte jeweils die ihm günstigste Entschädigungsregelung wählen
könnte (BGH Urteil vom 26. September 1974 - IX ZR 24/74). Die Klägerin wird auch nicht
dadurch benachteiligt, daß sie nach §§150 ff und nicht nach §§160 ff BEG entschädigt worden ist.
Da sie am 1. Oktober 1953 israelische Staatsangehörige gewesen ist, hätte sie nach §164 BEG
überhaupt keine Entschädigung für ihren Gesundheitsschaden erhalten, wenn ihr nicht die
Anspruchsberechtigung nach §§150, 151 BEG zuerkannt worden wäre.
Einen Härteausgleich nach §171 BEG lehnt das Berufungsgericht ab, weil ein solcher Antrag
grundsätzlich nicht damit begründet werden könne, daß der für einen bestimmten Schaden
bestehende Entschädigungsanspruch keinen ausreichenden Ausgleich dieses Schadens darstelle.
Die Klägerin habe die ihr nach BEG zustehenden Entschädigungsleistungen wegen Schadens an
Körper oder Gesundheit erhalten. Nach §171 BEG könnten diese Leistungen nicht aufgestockt
werden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihr wegen der in ihrer früheren
Heimat in Presov (Tschechoslowakei) erlittenen Schäden im beruflichen Fortkommen oder an
Eigentum und Vermögen keine Entschädigung zustehe. Denn das Gesetz knüpfe die
Entschädigung dieser Schäden bewußt an bestimmte räumliche Voraussetzungen. Diese
Anspruchsbeschränkung könne im Rahmen des Härteausgleichs nicht gegenstandslos gemacht
werden.
Es kann dahinstehen, ob das Klagebegehren schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil im
Verfahren nach §171 BEG ein Leistungsantrag nicht gestellt werden kann. Jedenfalls ist die Klage
auf Gewährung eines Härteausgleichs unbegründet.
Der Senat hat die Voraussetzungen, unter denen nach §171 BEG ein Härteausgleich gewährt
werden kann, in den Entscheidungen RzW 1969, 567; 1970, 415 Nr. 19; 1972, 424; 1973, 141
Nr. 19; 270; 469 im einzelnen dargelegt. Danach liegt eine Härte im Sinne des §171 Abs. 1 BEG
vor, wenn das Fehlen oder die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs für den Antragsteller
nach objektiver, dem Wiedergutmachungsgedanken folgender Wertung mit Härten und unbilligen
Nachteilen, Einbußen und Beeinträchtigungen verbunden ist. Zwar macht das Zurückbleiben des
zuerkannten Entschädigungsanspruchs hinter dem vollen Ausgleich des Verfolgungsschadens für
sich allein noch keine Härte im Sinne von §171 BEG aus. Es ist vielmehr abzuwägen, aus welchen
Gründen ein Entschädigungsanspruch entfällt oder beschränkt wird und welche Wirkung damit im
Lebensbereich des Antragstellers verbunden ist. Danach können die Voraussetzungen für die
Gewährung eines Härteausgleichs auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller die vollen
gesetzlichen Leistungen erhalten hat, dadurch aber eine Härte nicht ausgeglichen wird. Insoweit
können - jedenfalls bei der Gewährung von einmaligen Kapitalleistungen - die vollen im BEG
vorgesehenen Leistungen auch aufgestockt werden (BGH RzW 1973, 469). Ob im Einzelfall eine
Härte gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Antragstellers zu entscheiden.
Diese Grundsätze gelten jedoch nur, wenn der Verfolgungsschaden durch die
Entschädigungsleistung nach BEG nicht voll ausgeglichen wird und soweit ein Härteausgleich nicht
von den besonderen Voraussetzungen des §171 Abs. 2 BEG abhängt. Ob ein Verfolgungsschaden
durch die im BEG getroffene Entschädigungsregelung als voll ausgeglichen angesehen wird,
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1974-N-31383884
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8/6/2023